Wenn das öffentliche Interesse und das Interesse des Kernkraftwerksbetreibers, die Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen trotz anhängiger Klagen zügig fortzuführen, die Interessen der Kläger an einem vorläufigen Stopp dieser Maßnahmen bis zur Entscheidung über ihre Klagen überwiegen, können diese Maßnahmen fortgesetzt werden.…
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