Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen zum Lärmschutz

Der Einwirkungsbereich einer Anlage im Sinne der Nr. 2.2 TA Lärm ist auch bei mehr als zwölf auf den Immissionsort einwirkenden Anlagen nicht zu erweitern.

Betriebsbeschränkungen für Windenergieanlagen zum Lärmschutz

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wendet sich eine Betreiberin gegen Nebenbestimmungen zu ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung und für den Betrieb von drei Windenergieanlagen, die an einen aus 24 errichteten bzw. genehmigten Anlagen bestehenden Windpark anschließen. Nach den Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide ist der Betrieb der Anlagen in der Nachtzeit jeweils nur in einem schall- und leistungsreduzierten Modus zulässig. Darüber hinaus enthalten die Genehmigungen weitere Nebenbestimmungen, etwa zu Messungen, Nachweisen und Abschaltzeiten, die ihre Grundlage im Immissions- und Naturschutzrecht haben und von der Windparkbetreiberin ebenfalls zum Gegenstand ihrer Klage gemacht worden sind.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage abgewiesen und die von der Windparkbetreiberin angefochtenen Nebenbestimmungen für rechtmäßig erachtet[1] Die Regelungen zum Schallschutz in den Nachtstunden seien zur Sicherung der Grundanforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erforderlich. Zwar läge die von den jeweiligen Windenergieanlagen ausgehende Zusatzbelastung isoliert betrachtet um mehr als 10 dB(A) unterhalb der für die maßgeblichen Immissionspunkte IP01 bis IP04 und IP09 angesetzten Richtwerte von 42 bzw. 45 dB(A). Die Immissionspunkte seien jedoch den Auswirkungen von mehr als zwanzig bereits vorhandenen Windenergieanlagen ausgesetzt, was dazu führe, dass schon durch die Vorbelastung die Richtwerte der TA Lärm nahezu erreicht oder überschritten würden. Bei einer derart großen Anzahl einwirkender Anlagen erweise sich die der Bestimmung des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 TA Lärm zugrundeliegende Annahme, dass auf einen Immissionsort lediglich eine begrenzte Anzahl von zwölf Anlagen, deren Immissionsbeitrag jeweils um 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert liege, einwirkten, als nicht mehr tragfähig. Jenseits dessen könne es auch außerhalb des durch Nr. 2.2 TA Lärm schematisch umschriebenen Einwirkungsbereichs zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts durch eine Gesamtbelastung um mehr als 1 dB(A) und damit zu einer schädlichen Umwelteinwirkung kommen. In diesen Fällen sei ein Ausschluss der immissionsschutzrechtlichen Prüfung mit dem gesetzlichen Schutzzweck nicht vereinbar und es seien die schalltechnischen Auswirkungen im konkreten Einzelfall zu untersuchen, wofür sich die vom Beklagten durchgeführte Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm anbiete. Da aufgrund der Vorbelastung an den Immissionspunkten bereits schädliche Umwelteinwirkungen vorlägen, wäre jede weitere Steigerung der Geräuschbelastung durch hinzutretende Anlagen unzulässig, sodass sich die Festlegung eines leistungsreduzierten Modus in den Nachtstunden als rechtmäßig erweise. Gleiches gelte auch für die weiteren mit der Klage angefochtenen Nebenbestimmungen.

Auf die Revision der Windparkbetreiberin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg geändert und die Nebenbestimmungen aufgehoben:

Die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)[2] gibt das Verfahren zur Beurteilung, ob von einer immissionsschutzrechtlichen genehmigungspflichtigen Anlage schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgehen, unter Nr. 3.2 TA Lärm bindend vor. Gemessen hieran verstößt das vorinstanzliche Urteil gegen revisibles Recht i. S. v. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wenn es der Definition des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 TA Lärm eine begrenzte Vorbelastung unterstellt und im Falle einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung an außerhalb des Einwirkungsbereichs einer Anlage liegenden Immissionspunkten jedwede Zusatzbelastung für unzulässig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf der Grundlage der vorinstanzlichen Feststellungen in der Sache entscheiden.

Für die Prüfung, ob von einer Windenergieanlage entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden können, ist die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm heranzuziehen, die den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) für anlagenbezogene Lärmimmissionen konkretisiert. Ihr kommt eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu[3]. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift des Bundes unterliegt die TA Lärm der revisionsgerichtlichen Überprüfung[4]. Ihr Inhalt ist wie eine Rechtsnorm auszulegen[5].

Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen durch die TA Lärm ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet[6]. Aufgrund dieser Bindungswirkung hat sich die Beurteilung, ob von einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, nach den unter Nr. 3.2 TA Lärm vorgegebenen Prüfungen zu richten.

Zunächst ist die Einhaltung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG anhand der in Nr. 3.2.1 TA Lärm beschriebenen Regelfallprüfung zu beurteilen. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist hierfür die Gesamtbelastung (Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm) entscheidend, die am maßgeblichen Immissionsort (Nr. 2.3 TA Lärm) zu berechnen ist. Überschreitet die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort den für diesen Ort heranzuziehenden Immissionsrichtwert i. S. v. Nr. 6 TA Lärm nicht, ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt. Da der maßgebliche Immissionsort nach Nr. 2.3 TA Lärm innerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage liegen muss, erstreckt sich die Regelfallprüfung auf den in Nr. 2.2 TA Lärm definierten Einwirkungsbereich. Sollte die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort innerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage überschritten werden, verlangt die TA Lärm im Rahmen der Regelfallprüfung eine sich anschließende Irrelevanzprüfung nach Maßgabe von Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm.

Ist die Regelfallprüfung nach diesen Vorgaben abgeschlossen, hat sich eine ergänzende Prüfung im Sonderfall anzuschließen, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei einer Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt[7]. Die Aufnahme einer Sonderfallprüfung entspricht dem Sinn und Zweck der TA Lärm, den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen für immissionsschutzrechtliche Anlagen bindend und abschließend festzulegen. Sie ermöglicht es im Einzelfall, die Einhaltung der Schutzpflicht auch in atypischen Fallgestaltungen anhand der Vorgaben der TA Lärm zu beurteilen, die nicht von der Regelfallprüfung mit den ihr zugrundeliegenden Begriffsbestimmungen und Standardisierungen umfasst werden[8]. Unter welchen Voraussetzungen eine Sonderfallprüfung in Betracht kommt, hat der Normgeber in Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm festgelegt. Dabei hat er in Nr. 3.2.2 Satz 2 TA Lärm beispielhaft und nicht abschließend („insbesondere“) Umstände aufgeführt, die die Durchführung einer Sonderfallprüfung rechtfertigen. Es können aber auch andere als die dort aufgeführten Umstände Anlass für eine Sonderfallprüfung geben, wenn sie nicht schon bei der Regelfallprüfung berücksichtigt worden und für die Beurteilung der schädlichen Umwelteinwirkungen als relevant anzusehen sind[9].

Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben verletzt die Annahme der Vorinstanz revisibles Recht, die durch die außerhalb ihres Einwirkungsbereichs durch die zu genehmigenden Anlagen hervorgerufene Zusatzbelastung rechtfertige aufgrund der dortigen Vorbelastung eine Sonderfallprüfung. Dieser Annahme liegt die ebenfalls gegen die TA Lärm verstoßende Auffassung zugrunde, der Begriffsbestimmung des Einwirkungsbereichs in Nr. 2.2 TA Lärm sei eine „begrenzte Vorbelastung“ ausgehend von maximal zwölf Anlagen mit gleicher Schallenergie immanent.

Die Begriffsbestimmung in Nr. 2.2 TA Lärm regelt den Einwirkungsbereich einer Anlage abschließend. Spielräume für eine einzelfallbezogene Bestimmung des Einwirkungsbereichs bestehen nicht. Vom Einwirkungsbereich umfasst sind nach Nr. 2.2 TA Lärm diejenigen Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Die begriffliche Bestimmung des Einwirkungsbereichs einer Anlage gilt nach der Systematik der TA Lärm sowohl für die Prüfung im Regelfall (Nr. 3.2.1 TA Lärm) als auch – in Abgrenzung dazu – für die ergänzende Prüfung im Sonderfall (Nr. 3.2.2 TA Lärm). Weitergehende Ausnahmen sieht die TA Lärm insoweit nicht vor. Mithin bestimmt sich der Einwirkungsbereich einer Anlage unabhängig vom Vorhandensein von Vorbelastungen[10]. Eine von Nr. 2.2 TA Lärm losgelöste Annahme eines erweiterten Einwirkungsbereichs[11] kommt nicht in Betracht.

Schon der Wortlaut der Nr. 2.2 TA Lärm lässt einen Anhaltspunkt für die Berücksichtigung einer (begrenzten) Vorbelastung im Einwirkungsbereich einer immissionsschutzrechtlichen Anlage nicht erkennen. Die Begriffsbestimmung stellt ausschließlich auf die von der zu genehmigenden Anlage ausgehenden Geräusche ab und definiert als Einwirkungsbereich Flächen, in denen die Geräusche weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Flächen maßgebenden Immissionsrichtwert liegen (Buchst. a), oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen (Buchst. b). Diese Definition lässt einen Bezug zu der im Einwirkungsbereich bestehenden Vorbelastung nicht erkennen. Stattdessen ist davon auszugehen, dass der Normgeber außerhalb des so festgelegten Einwirkungsbereichs eine durch die Anlage hervorgerufene Zusatzbelastung unabhängig von der bestehenden Vorbelastung als irrelevant erachtet.

Dieses Verständnis der Nr. 2.2 TA Lärm fügt sich auch in die Systematik der Regelfallprüfung in Nr. 3.2.1 TA Lärm ein. Danach ist selbst bei einer Überschreitung der maßgebenden Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung im Einwirkungsbereich der Anlage ein von ihr ausgehender Immissionsbeitrag nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in der Regel als irrelevant anzusehen, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung (Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm) die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Erweist sich hiernach eine Zusatzbelastung im Einwirkungsbereich als irrelevant, kann für schutzwürdige Gebiete außerhalb des Einwirkungsbereichs insoweit nichts anderes gelten.

Zur Außerachtlassung von Nr. 2.2 TA Lärm oder Zugrundelegung anderer Schwellenwerte zur Bestimmung des Einwirkungsbereichs einer Anlage (wie etwa des 15 dB(A)-Kriteriums, das DIN 45691 zur Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung zugrunde liegt) mit Rücksicht auf Vorbelastungen können auch die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Hinweise der von der Umweltministerkonferenz getragenen Bund/​Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI-Hinweise) zur Auslegung der TA Lärm[12] nicht führen. Nach diesen Hinweisen solle von Nr. 2.2 TA Lärm nur der Regelfall betrachtet werden. Der Regelung liege die Annahme zugrunde, dass auf einen Immissionsort lediglich eine begrenzte Anzahl von Anlagen einwirke. So führten zwölf Anlagen mit gleicher Schallenergie, deren Immissionsbeitrag um jeweils 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert liege, zu einer Überschreitung desselben um 0,8 dB(A). In welchen Fällen von einer Anwendung der Nr. 2.2 TA Lärm abzusehen sei, hänge neben der Anzahl der Anlagen auch vom Ausmaß der Unterschreitung des Immissionsrichtwerts und der Schallenergie der relevanten Anlagen ab. Die LAI-Hinweise können die normkonkretisierende Bindungswirkung der TA Lärm nicht aufheben. Wie dargelegt ist Nr. 2.2 TA Lärm eine das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen regelnde Vorschrift, die keine einzelfallbezogene Betrachtung vorsieht und mit ihrer an genau bestimmte Dezibelwerte anknüpfenden Festlegung von Beurteilungspegeln auch keine Bewertungsspielräume eröffnet. Für die Heranziehung nicht normativer fachlicher Stellungnahmen – hier der LAI-Hinweise – zur Begründung eines von dem Auslegungsergebnis abweichenden Normverständnisses der TA Lärm besteht deshalb kein rechtlicher Spielraum[13]. Anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Auslegung normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften in besonderer Weise durch deren Entstehungsgeschichte beeinflusst wird[14]. Das Bundesverwaltungsgericht kann ausgehend von den LAI-Hinweisen nicht erkennen, dass der Normgeber der TA Lärm den Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung des Einwirkungsbereichs in Nr. 2.2 TA Lärm entgegen dem Wortlaut der Vorschrift auf bestimmte, aus der Norm selbst nicht ablesbare Sachverhaltskonstellationen begrenzt wissen wollte. Im Gegenteil bestätigt die Entstehungsgeschichte den vorliegenden Befund, da der Normgeber sich bewusst für die 10 dB(A)-Grenze und nicht für den noch im Entwurf der TA Lärm vorgesehenen Schwellenwert von 15 dB(A) mit der Folge eines weitergehenden, größeren Einwirkungsbereichs entschieden hat[15].

Schließlich können die LAI-Hinweise nicht als Ausdruck eines gesicherten Erkenntnisfortschritts gewertet werden, der ein Abweichen von den in der TA Lärm niedergelegten Standards rechtfertigen könnte. Hierzu müssten die Hinweise auf einer Tatsachengrundlage beruhen, die den der TA Lärm zugrundeliegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen[16]. Als eine derartige Tatsachengrundlage ist die mathematisch-naturwissenschaftliche Begründung der Hinweise zu Nr. 2.2 TA Lärm nicht einzuordnen. Insbesondere war bei Erlass der TA Lärm bekannt, dass bei einer außergewöhnlich hohen Zahl einwirkender Anlagen sich die 10 dB(A)-Grenze als zu niedrig erweisen kann, um jeden Anstieg der Lärmwerte auszuschließen. Gleichwohl ist diese Grenze festgelegt worden.

Keiner Entscheidung bedarf es vorliegend, ob – was allerdings naheliegt – die Geltung von Nr. 2.2 TA Lärm an verfassungsrechtliche Grenzen stößt, wenn im Einzelfall durch das Zusammenwirken von Vorbelastung und anlagenbedingter Zusatzbelastung an einem maßgeblichen Immissionsort eine gesundheitsgefährdende Gesamtlärmbelastung erreicht oder weiter gesteigert wird. Für eine derartige Belastung bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm wegen der Zusatzbelastung durch die zu genehmigende Anlage nicht durchzuführen, wenn an außerhalb des Einwirkungsbereichs liegenden Immissionspunkten die Immissionsrichtwerte bereits aufgrund der Vorbelastung überschritten werden. Das Oberverwaltungsgericht ist aus revisionsrechtlicher Sicht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass jedwede durch die zu genehmigende Anlage hervorgerufene Zusatzbelastung bei einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte an außerhalb ihres Einwirkungsbereichs liegenden Immissionspunkten unzulässig ist.

Wie bereits dargelegt, setzt die Sonderfallprüfung Umstände voraus, die nicht bereits in die Regelfallprüfung Eingang gefunden haben und für die Beurteilung des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen relevant sein können. Kommt die Regelfallprüfung indes zu dem Ergebnis, dass innerhalb des Einwirkungsbereichs einer zu genehmigenden Anlage die Zusatzbelastung, die den maßgeblichen Immissionsrichtwert um mehr als 6 dB(A) unterschreitet, als irrelevant einzuordnen ist, obwohl die Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung bereits überschritten werden, steht nach der Entscheidung des Normgebers fest, dass durch die Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; das nach Nr. 3.2.1 TA Lärm gefundene Ergebnis muss erst recht für Bereiche außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage Geltung beanspruchen, die durch Unterschreitung der Richtwerte durch die Anlage von 10 dB(A) und mehr gekennzeichnet sind. Besondere, die Durchführung einer Sonderfallprüfung rechtfertigende Umstände i. S. v. Nr. 3.2.2 TA Lärm können sich im Falle einer als irrelevant anzusehenden Zusatzbelastung nicht aus der Überschreitung der Immissionsrichtwerte an Immissionspunkten ergeben, die außerhalb des Einwirkungsbereichs einer Anlage liegen, auch wenn die Zusatzbelastung zu einer Erhöhung der dortigen Geräuschimmissionen führt. Dementsprechend sind Lärmschutzauflagen zugunsten von außerhalb des Einwirkungsbereichs einer Windenergieanlage liegenden Bereichen rechtswidrig, wenn die Zusatzbelastung der zu genehmigenden Anlage nach Nr. 3.2.1 TA Lärm als irrelevant anzusehen ist.

Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die von den Windenergieanlagen der Windparkbetreiberin ausgehenden Zusatzbelastungen an den maßgeblichen Immissionspunkten um mehr als 10 dB(A) unterhalb der einschlägigen Immissionsrichtwerte liegen. Nach Nr. 2.2 TA Lärm liegen sie damit außerhalb des Einwirkungsbereichs der Windenergieanlagen und nach Maßgabe der Nr. 3.2.1 Abs. 1 und 2 TA Lärm ist die von den Windenergieanlagen ausgehende Zusatzbelastung als irrelevant anzusehen. Die Gebiete außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlagen sind aus diesem Grund keinen rechtlich beachtlichen anlagebedingten schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ausgesetzt. Der Erlass der angefochtenen Nebenbestimmungen zum Schallschutz in den Nachtstunden war hiernach rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht konnte insoweit auf der Grundlage der vorinstanzlichen bindenden Feststellungen durchentscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

In dem Umfang, in dem die Windparkbetreiberin Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts eingelegt hat, hat sie aus den dargelegten Gründen Erfolg. Auf die weiteren Einwände der Windparkbetreiberin zur Schutzwürdigkeit maßgeblicher Immissionsorte und zur Zwischenwertbildung in Gemengelagen kam es nicht an.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 2025 – 7 C 4.24

  1. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.11.2023 – 3a A 45/23[]
  2. vom 26.08.1998, GMBl. S. 503, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017, BAnz AT vom 08.06.2017[]
  3. stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.2022 – 7 B 15.22 7 m. w. N.[]
  4. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07, BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m. w. N.[]
  5. vgl. ebenso zur TA Lärm: BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 – 7 C 15.98, BVerwGE 110, 216 <218>[]
  6. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2.07, BVerwGE 129, 209 Rn. 12; Beschluss vom 25.02.2014 – 4 B 2.14 4[]
  7. vgl. Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm[]
  8. vgl. dazu Vallendar/​Vallendar, in: Feldhaus, BImSchG, Stand August 2024, § 3 Rn. 87[]
  9. vgl. dazu im Einzelnen Hansmann, in: Landmann/​Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2024, TA Lärm 3 Allgemeine Grundsätze für genehmigungsbedürftige Anlagen, Rn. 32 ff., 43 ff.[]
  10. wie hier auch Reidt, UPR 2020, 41 ff.; ähnlich: Füßer/​Kreut, NVwZ 2013, 1241 <1243> und Hansmann, in: FS Kutscheidt, 2003, S. 291 <302 f.>[]
  11. vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.06.2016 – 8 B 1018/15 16; und vom 22.03.2021 – 8 A 3518/19 36 sowie Urteil vom 06.09.2024 – 8 D 194/21.AK 37 f.; vgl. auch Hansmann, in: Landmann/​Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2024, TA Lärm 2 Begriffsbestimmungen Rn. 9 f.; Feldhaus/​Tegeder, in: Feldhaus, BImSchG, Stand August 2024, TA Lärm Erläuterungen III. 2. Einwirkungsbereich einer Anlage Rn. 21; Pischke, UPR 2020, 376[]
  12. Stand 24.02.2023, S. 10[]
  13. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2014 – 4 B 2.14 4[]
  14. vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 7 A 11.11, BVerwGE 143, 249 Rn. 30 m. w. N.[]
  15. vgl. Reidt, UPR 2020, 41 <43> m. w. N.[]
  16. stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 21.06.2001 – 7 C 21.00, BVerwGE 114, 342 <346> und vom 10.07.2012 – 7 A 11.11, BVerwGE 143, 249 Rn. 27; Beschluss vom 15.07.2024 – 7 B 32.23 7[]