Pipeline

Die Kohlenmonoxid-Pipeline von Köln nach Krefeld

Die Verbandsklage des BUND NRW gegen die die CO-Pipeline der Covestro AG von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen blieb erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf  hat die (isoliert) gegen den Planänderungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10. August 2018 gerichtete Klage des Umweltverbandes abgewiesen: Der BUND NRW kann nicht

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Kläranlage

Enteignungsrechtliche Besitzeinweisungen für die Ethylen-Pipeline-Süd

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde wegen enteignungsrechtlicher Besitzeinweisungen in ein Grundstück für den Bau der Ethylen-Pipeline-Süd ohne Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde betraf ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren wegen der sofortigen Vollziehbarkeit enteignungsrechtlicher vorzeitiger Besitzeinweisungen in ein im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes, landwirtschaftlich genutztes Grundstück sowie zwei von ihm zur landwirtschaftlichen Nutzung

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Bodenschutzrecht – und die verfassungsrechtlichen Grenzen der Rückwirkung

Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Rückwirkung ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BBodSchG dahingehend verfassungskonform zu reduzieren, dass diese Vorschrift eine im Jahr 1926 erfolgte Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG haben mehrere Sanierungsverpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung durch die zuständigen Behörden untereinander einen

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Die rückwirkende Sanierungspflicht im Bodenschutzrecht

Die in § 4 BBodSchG normierten Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erfassen nach dem in den §§ 1 und 2 Abs. 5 BBodSchG zum Ausdruck kommenden Regelungszweck dieses Gesetzes schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.03.1999 verursacht worden sind . Die Einbeziehung bereits zuvor verursachter

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Bodensanierung – und die Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs

Die Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 4 Fall 2 BBodSchG beginnt mit der Beendigung sämtlicher Maßnahmen, für deren Kosten Verpflichtete nach § 24 Abs. 1 BBodSchG haften, einschließlich der den eigentlichen Sanierungsmaßnahmen nachfolgenden, im Sanierungskonzept vorgesehenen Eigenkontrollmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BBodSchG). Nach § 24

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Der bodenschutzrechtliche Ausgleichsanspruch des Grundstückskäufers

Eine Vereinbarung schließt den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch grundsätzlich nur aus, wenn sie zwischen dem Inhaber dieses Anspruchs und dem Schuldner getroffen worden ist. Zu Lasten eines dritten Berechtigten ist eine abweichende Vereinbarung unwirksam, wohingegen von einer Vereinbarung zu Gunsten eines dritten Verpflichteten im Regelfall nicht ausgegangen werden kann . Es widerspricht

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