Fehmarnbelt

Die Feste Fehmarnbeltquerung

Das Bundesverwaltungsgericht hat weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen. Die zuständige Planfeststellungsbehörde – das schleswig-holsteinische Amt für Planfeststellung Verkehr – durfte für die Errichtung der Festen Fehmarnbeltquerung eine Befreiung von dem Verbot erteilen, Riffe zu zerstören oder zu beeinträchtigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 3. November 2020 die

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Flughafen-Anpassungsgenehmigung – und die Klagebefugnis

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG findet das Umweltrechtsbehelfsgesetz auf Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben Anwendung, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Eine solche Pflicht folgt hier nicht aus

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Das Umweltbewusstsein der Generation Y

Nachhaltigkeit ist in der Generation Y ein großes Thema. Besonders ist ihr die Umweltverträglichkeit hierbei wichtig. Darüber hinaus soll zwar ein wirtschaftlich gutes Leben möglich sein – aber nicht ohne Rücksicht auf die nächsten Generationen. Als Generation Y werden die zwischen 1980 und 1999 Geborenen bezeichnet. Y aufgrund des englischen

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Umweltverträglichkeitsprüfung – und die Unterlagen über die Umweltauswirkungen

Der Hinweis, dass „die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen“ öffentlich ausliegen, unterrichtet die Öffentlichkeit nicht darüber, um welche Unterlagen zu welchen Umweltthemen es sich hierbei handelt und verfehlt daher die Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG an die Bekanntmachung zu Beginn des UVP-rechtlichen Beteiligungsverfahrens. Im Fall sogenannter

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Uckermark-Höchstspannungsleitung – und das Biosphärenreservat „Schorfheide-Chorin“

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in erster und letzter Instanz den Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg vom 17. Juli 2014 für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Freileitung Bertikow – Neuenhagen der beigeladenen 50Hertz Transmission GmbH – die sog. Uckermarkleitung – für rechtswidrig und

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Umweltverträglichkeitsprüfung für Flugrouten – die „Müggelsee-Route“

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ein Urteil des Oberverwaltungs­gerichts Berlin-Brandenburg zur sogenannten „Müggelsee-Route“ bestätigt. Die Flugroute ist vorgesehen für Abflugverfahren von der Nordbahn des Flughafens in Richtung Osten. Nach einem Überflug im Süden von Bohnsdorf und einer Linkskurve führt die Route zwischen dem Bezirk Treptow-Köpenick bzw. Friedrichshagen und Müggelheim bzw.

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Flughafenerweiterung – und die UVPG-Vorprüfung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat bestätigt, dass lärmbelastete Nachbarn eines Flughafens gegen bauliche Erweiterungsmaßnahmen, die von der zuständigen Planfeststellungsbehörde mit einer „Unterbleibensentscheidung“ genehmigungsfrei gestellt wurden, vorgehen und gegebenenfalls die Stilllegung dieser Flächen bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung verlangen können. Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die sich in etwa

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Stickstoffdepositionen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung

Werden vorhabenbedingte Stickstoffdepositionen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Belastungsgrenzen für Vegetationstypen nach dem Konzept der sogenannten Critical Loads (CL) bewertet, darf die Planfeststellungsbehörde ihrem Schutzkonzept anstelle von empirischen CL auch modellierte CL zugrunde legen. Für deren Berechnung ist nach derzeitigem Erkenntnisstand vorrangig die sogenannte einfache Massenbilanz- (SMB-) Methode heranzuziehen. Zusatzbelastungen

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Umweltverträglichkeitsprüfung – und kein abwägungserheblicher Umweltbelang in der Vorprüfung

Im Rahmen der Vorprüfung nach dem UVPG bedarf es einer Gewichtung der abwägungserheblichen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien. Steht danach bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der Planfeststellung haben kann, bedarf

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Elektromagnetismus – und die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 3c Satz 1 UVPG zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichten, liegen nicht erst dann vor, wenn die nach dem jeweils einschlägigen materiellen Zulassungsrecht maßgebliche Schädlichkeitsgrenze voraussichtlich überschritten wird und damit die Umweltauswirkungen nach Einschätzung der Behörde so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der

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Das Wasserbecken für das Tempelhofer Feld

Stellt der geplante Bau eines Wasserbeckens die Herstellung eines Gewässers dar, bedarf es nach dem Wasserhaushaltsgesetz einer Vorprüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Findet dise Vorprüfung nicht statt, liegt ein beachtlicher Verfahrensmangel vor. So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Eilverfahren über das geplante Wasserbecken auf dem Tempelhofer

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Höchstspannungsleitung und die Umweltverträglichkeitsprüfung

Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig war jetzt die Klage gegen eine Höchstspannungsfreileitung bei Krefeld überwiegend erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Klage der Stadt Krefeld den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungs­freileitung zwischen Punkt Fellerhöfe und Punkt St. Tönis vom 7. November 2012 wegen einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung für rechtswidrig und

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Naturschutzbelange bei Hangsicherungsmaßnahmen

Ein Bedürfnis zur Sicherung der Rechte des Bundes Naturschutz ist bei geplanten Maßnahmen zur Hangsicherung an einem Ufer anzuerkennen, auch wenn noch keine gesicherte Aussage darüber getroffen werden kann, ob er vor der Realisierung der Maßnahmen beteiligt werden muss. Denn es ist keine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die gerade der Ermittlung

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Umsiedlung von Arten mit kleinem Aktionsradius – oder: der Kammmolch in der UVP

Maßnahmen zur Umsiedlung von Arten mit einem kleinen Aktionsradius (hier: Kammmolch) können bereits im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu berücksichtigende Schadensvermeidungsmaßnahmen darstellen, wenn die funktionelle Verbindung zu einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte erhalten bleibt und diese nach Durchführung der Maßnahmen mindestens die gleiche (oder eine größere) Ausdehnung und eine gleiche (oder bessere)

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Flugrouten zum BER

Die Klagen von zwei Umweltverbänden und Anwohnern aus der Region Müggelsee gegen die Müggelseeroute und die Wannseeroute sind erfolglos. Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Flugroutenfestsetzungsverfahren. Diese Prüfung ist im Planfeststellungsverfahren für den Flughafen zu leisten. Die dort vorzunehmende Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich auf den gesamten Einwirkungsbereich des

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Staatshaftung wegen unterlassener Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung des Unionsrechts löst als solches grundsätzlich keine Haftung des Staats für einen reinen Vermögensschaden aus. Diese Haftung kann jedoch ausgelöst werden, wenn das nationale Gericht insbesondere zu dem Ergebnis kommt, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und dem erlittenen Schaden, wie der Wertminderung

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Umweltverträglichkeitsprüfung bei Flughafenumbauten

Die österreichische Regelung, die bei der Änderung eines Flughafens nur für Projekte, bei denen eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20 000 pro Jahr zu erwarten ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht, verstößt nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen das Unionsrecht. Die Mitgliedstaaten müssen nämlich alle Projekte,

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Feh­ler bei der Durch­füh­rung der Um­welt­ver­träg­lich­keits­prü­fung

§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG stellt für die darin ge­nann­ten Ver­fah­rens­män­gel eine Son­der­re­ge­lung zu § 46 VwVfG dar, schließt die Auf­he­bung der an­ge­grif­fe­nen Ent­schei­dung wegen an­de­rer Ver­fah­rens­män­gel nach Maß­ga­be des § 46 VwVfG aber nicht aus. Feh­ler bei der Durch­füh­rung der Um­welt­ver­träg­lich­keits­prü­fung be­grün­den kei­nen Ver­fah­rens­man­gel

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