Einem Bürger steht nach Ansicht des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gegen einen im Rahmen der Regionalplanung ergangenen Zielabweichungsbescheid keine Klagebefugnis zu. So hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Klage gegen einen Bescheid der Landesdirektion Sachsen, mit dem diese eine Abweichung vom »Ziel Z 7.3« (Siedlungsabstand) des Regionalplans Westsachsen 2008 zugunsten eines Kiessandtagebaus zuließ,
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