Windpark Reinhardswald – und die klagende Nachbargemeinde

Eine (Nachbar-)Gemeinde kann gegen ein Bauvorhaben nur Belange geltend machen, die vom Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie umfasst werden. Die Lärmschutzinteressen ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zählen nicht hierzu.

Windpark Reinhardswald – und die klagende Nachbargemeinde

So hat aktuell der Hessische Verwaltungsgerichtshofs einen Eilantrag der Gemeinde Wesertal abgelehnt, mit dem die Gemeinde einen Stopp der laufenden Bauarbeiten zur Errichtung von 18 Windenergieanlagen im (gemeindefreien) Reinhardswald herbeiführen wollte.

Eine Beeinträchtigung von gemeindlichen Einrichtungen oder Grundstücken durch Lärm, der durch den geplanten Betrieb der Windenergieanlagen hervorgerufen wird, sei nicht erkennbar, befand der Verwaltungsgerichtshof. Lärmschutzinteressen ihrer Einwohnerinnen und Einwohner könne die Gemeinde nicht geltend machen.

Belange der Gemeinde Wesertal, die vom Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie umfasst werden, beeinträchtigt das Vorhaben offensichtlich nicht. Dies gilt insbesondere für die gemeindliche Organisationshoheit auf dem Gebiet des örtlichen Brandschutzes.

Die Einrichtung einer Werkfeuerwehr könne die Gemeinde weder vom Landesbetrieb Hessenforst noch von der Vorhabenträgerin verlangen. Die Verpflichtung der Gemeinde Wesertal zur nachbarlichen Hilfe bei Feuerwehreinsätzen bestehe von Gesetzes wegen auch zugunsten von Grundstücken, die in dem gemeindefreien Gutsbezirk Reinhardswald belegen sind. Die Kosten solcher Feuerwehreinsätze könne die Gemeinde gegenüber dem Gutsbezirk geltend machen.

Baubedingte Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Trinkwasserversorgung sowie einen unzureichenden Hochwasserschutz könne die Gemeinde Wesertal nicht mit Erfolg rügen. Das nachgebesserte wasserrechtliche Schutzkonzept der Vorhabenträgerin sei in den parallel geführten Verfahren einer anerkannten Umweltvereinigung einer umfassenden gerichtlichen Prüfung unterzogen worden. Weitergehenden Handlungsbedarf habe die Gemeinde nicht aufzeigen können.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 2025 – 9 B 637/22.T