Eine nachteilige Veränderung des Landschaftsbildes für die Dauer von mindestens 20 Jahren durch Windkraftanlagen kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen. § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) setzt eine dauerhafte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht voraus. Sollen Beeinträchtigungen des …
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