Am 1. März 2010 treten das neue Bundesnaturschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz in Kraft. Damit gelten bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen, die das Naturschutz- und Wasserrecht in Deutschland harmonisieren, bisher galt hier nur ein Rahmenrecht, dass durch die einzelnen Bundesländer näher ausgestaltet wurde. Das neue Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt sieht zudem erstmals bundeseinheitliche Regelungen zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten wasserwirtschaftlichen und forstlichen Vorhaben vor.

Bundesnaturschutzgesetz
Passend zum Internationalen Jahr der Biodiversität, das die Vereinten Nationen für 2010 ausgerufen haben, stellt das neue Bundesnaturschutzgesetz die Sicherung der biologischen Vielfalt an die Spitze der Ziele des Naturschutzrechts. Damit soll die Vielfalt der Arten und Lebensräume sowie die genetische Vielfalt der einzelnen Tier- und Pflanzenarten geschützt und einer Gefährdung natürlicher und naturnaher Ökosysteme entgegengewirkt werden. Erstmals eingeführt werden bundesweit unmittelbar geltende Vorschriften für den allgemeinen Schutz aller wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie zur Eindämmung und Bekämpfung invasiver Arten.
Das Bundesnaturschutzgesetz sieht etwa im Bereich der Landschaftsplanung auf der lokalen Ebene nunmehr lediglich noch eine anlassbezogene statt wie bisher eine obligatorische Planaufstellung vor. Die Regelungen zu Eingriffen in Natur und Landschaft sind flexibilisiert worden. Kompensationsmaßnahmen werden nunmehr in einem größeren Naturraum ermöglicht, der durchschnittlich die Fläche von vier bis fünf Landkreisen umfasst. Ausdrücklich klargestellt wird auch, dass die Inanspruchnahme besonders geeigneter landwirtschaftlicher Flächen nur im notwendigen Umfang erfolgen darf.
Wasserhaushaltsgesetz
Durch das neue Wasserhaushaltsgesetz werden auf Bundesebene erstmals einheitliche Vorgaben zur Bewirtschaftung der Oberflächengewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers in Kraft treten. Erstmals enthält das Wasserhaushaltsgesetz auch Vorschriften zu den Grundsätzen der öffentlichen Wasserversorgung sowie zum Heilquellenschutz.
Die Vorschriften über die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer werden um Regelungen zur Mindestwasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung sowie zu Gewässerrandstreifen erweitert. Die Regelungen sollen die Interessen an der Nutzung und am Schutz von Gewässern ausgleichen. So sind etwa geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulationen zukünftig Voraussetzung für die Nutzung der Wasserkraft. Im Gewässerrandstreifen, der im Außenbereich fünf Meter breit ist, ist künftig die Umwandlung von Grünland in Ackerland grundsätzlich verboten. Das gleich gilt für das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können.
Die bereits durch das Hochwasserschutzgesetz von 2005 erheblich erweiterten Rahmenvorschriften zum Hochwasserschutz werden im neuen Wasserhaushaltsgesetz zu einer Vollregelung ausgebaut. Gleichzeitig wurde die EU-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken in das deutsche Recht umgesetzt.
Die beiden Kernstücke der von Bundestag und Bundesrat vor einem halben Jahr beschlossenen Reform des Umweltrechts, das neue Bundesnaturschutz- und das Wasserhaushaltsgesetz, treten in ihren wesentlichen Vorschriften am 1. März 2010 in Kraft.








