Es gibt keinen individuellen Anspruch auf Löschung einer Facebook-Gruppe.

So hat aktuell das Berliner Kammergericht die Berufung eines Betroffenen zurückgewiesen. Geklagt in diesem Verfahren hatte der Bundesgeschäftsführer des Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH), die beklagte Meta Platforms, Inc. verantwortet das soziale Netzwerk Facebook. In dem Netzwerk haben sich zwei Gruppen gebildet, die sich kritisch mit den Zielen und dem öffentlichen Auftreten des DUH auseinandersetzen. In beiden Gruppen, die jeweils eine fünfstellige Anzahl an Mitgliedern haben, kommt es durch Gruppenmitglieder wiederholt zu öffentlichen Schmähungen und Beleidigungen sowie Mord- und Gewaltandrohungen gegen den Bundesgeschäftsführer.
Der Bundesgeschäftsführer verlangt von Meta Platforms, Inc. die Löschung beider Gruppen. Er ist der Ansicht, die bestehenden Reaktionsmöglichkeiten – Meta Platforms, Inc. einen aus seiner Sicht rechtswidrigen Beitrag zu benennen oder gegen die sich äußernden Gruppenmitglieder einzeln vorzugehen – seien unzureichend. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Berlin II hat die Klage abgewiesen[1]. Das Kammergericht hat hat dieses Urteil bestätigt und auch die Berufung des DUH-Bundesgeschäftsführers zurückgewiesen:
Nach Auffassung des Kammergerichts kann der Bundesgeschäftsführer von Meta Platforms, Inc. nicht die Löschung der beiden Gruppen verlangen. Ein Löschungsanspruch des Bundesgeschäftsführers ergibt sich nicht aus dem mit Meta Platforms, Inc. geschlossenen Nutzungsvertrag und den Gemeinschaftsstandards Meta Platforms, Inc.. Selbst wenn Meta Platforms, Inc. verpflichtet sein sollte, ihre Gemeinschaftsstandards aktiv durchzusetzen, könne daraus kein Löschungsanspruch hinsichtlich einer ganzen Gruppe hergeleitet werden. Denn die Gruppen selbst verstießen – was zwischen den Parteien auch unstreitig war – weder durch ihren Namen, ihre Beschreibung noch ihr Titelbild gegen die Gemeinschaftsstandards Meta Platforms, Inc.. Dass eine Anzahl von Nutzern in den Gruppen rechtswidrige Beiträge veröffentlicht, reiche unter Berücksichtigung der zugunsten der anderen Nutzer bestehenden vertraglichen und durch die Gemeinschaftsstandards beschriebenen Nutzungsrechte für einen Löschungsanspruch gegenüber der ganzen Gruppe nicht aus. Denn eine Löschung der Gruppen durch Meta Platforms, Inc. würde unverhältnismäßig in die Rechte derjenigen Nutzer eingreifen, die keine rechtswidrigen Inhalte veröffentlichen.
Nach Auffassung des Kammergerichts ergibt sich ein Löschungsanspruch des Bundesgeschäftsführers auch nicht aus dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht. Die von Meta Platforms, Inc. zur Verfügung gestellte Möglichkeit, „Gruppen“ zu bilden, verletzte den Bundesgeschäftsführer nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Nach den Gruppenregeln dienten die Gruppen der kritischen Auseinandersetzung mit den Zielen und öffentlichen Forderungen des DUH. In den Gruppen finde – was zwischen den Parteien unstreitig war – auch ein solcher, sachbezogener Diskurs statt. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch schmähende, beleidigende oder bedrohende Inhalte in den Beiträgen werde allein durch den jeweils rechtswidrigen Inhalt der Beiträge begründet und nicht durch die von Meta Platforms, Inc. zur Verfügung gestellte Möglichkeit, sich in den Gruppen auszutauschen.
Ob dies anders zu beurteilen sei, wenn die Gruppen allein das Ziel hätten, die Rechte des Bundesgeschäftsführers zu verletzen, oder wenn alle oder jedenfalls die Mehrzahl der veröffentlichten Beiträge rechtswidrig die Rechte des Bundesgeschäftsführers verletzten, könne – so das Kammergericht – offenbleiben. Denn die Gruppen seien nicht zu dem Zweck gebildet worden, sich gerade über den Bundesgeschäftsführer auszutauschen und seine Rechte zu verletzen. Zudem verletze die Mehrzahl der Beiträge die Rechte des Bundesgeschäftsführers nicht. Überwiegend würden sich die Nutzer der Gruppen vielmehr unstreitig rechtstreu verhalten. Der Bundesgeschäftsführer sei auch nicht rechtlos gestellt. Ihm stehe es frei, gegen rechtswidrige Beiträge vorzugehen. Die damit verbundenen Belastungen rechtfertigten nach einer Abwägung mit den Rechten der anderen Nutzer jedoch kein anderes Ergebnis.
Soweit der Bundesgeschäftsführer im Berufungsrechtszug erstmals von Meta Platforms, Inc. hilfsweise auch die dauerhafte Überwachung der beiden Gruppen verlangt hatte, war hierüber aus prozessualen Gründen nicht zu entscheiden.
gericht, Urteil vom 23. Dezember 2025 – 10 U 190/23
- LG Berlin II, Urteil vom 21.11.2023 – 27 O 97/22[↩]
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