Anspruch auf Lärmschutz

Ein Lärmbetroffener kann grundsätzlich die Einhaltung von Lärmschutzregelungen beanspruchen, die zu seinen Gunsten erlassen wurden. Mit diesem Anspruch korrespondiert die Verpflichtung der zuständigen Behörde, diese Regelungen auch umzusetzen.

Anspruch auf Lärmschutz

Das Verwaltungsgericht Hannover ging jetzt bei zwei Entscheidungen über Lärmschutzmaßnahmen bei einer vielbefahrenen Straße (im ersten Klageverfahren) bzw. (im zweiten Klageverfahren) bei einer Hafenbahn ebenso wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner den Flughafen München betreffenden Nachtflugentscheidung[1] grundsätzlich davon aus, dass ein Lärmbetroffener die Einhaltung von Regelungen beanspruchen kann, die zu seinen Gunsten erlassen wurden, und dass mit diesem Anspruch die Verpflichtung der zuständigen Behörde korrespondiert, diese Regelungen auch umzusetzen.

Als Rechtsgrundlage für das vom Kläger begehrte behördliche Einschreiten kommen dabei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Hannover § 52 Abs. 1 BImSchG[2], § 17 Abs. 1 BImSchG oder die polizeirechtliche Generalklausel[3] in Betracht; sämtlich allerdings Vorschriften, die der Behörde einen Ermessensspielraum einräumen.

Eine Lärmschutzanordnung in Form einer Zielvorgabe genügt den Bestimmtheitsanforderunen jedoch regelmäßig dann nicht, wenn die Richtwertüberschreitung auf Lärmemissionen beruht, die mehreren Anlagen zuzurechnen sind.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteile vom 26. Januar 2010 – 4 A 2798/08 und 4 A 888/09

  1. BayVGH, Urteil vom 18.04.2000 – 20 A 99.40019, 20 A 99.40020 und 20 A 99.40021[]
  2. so Hansmann in Landmann/Rohmer, BImSchG, § 52 Rn 20[]
  3. so Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 52 Rn 6[]

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