Die Abgrenzung des Wasserschutzgebiets muss sich an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebiets orientieren. Dabei ist zugunsten der Behörde ein „administrativer Vereinfachungsspielraum“ anzuerkennen.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., der insoweit mit dem am 1.03.2010 in Kraft …
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