Die Lebensumstände der Trauerseeschwalbe

Auch wenn sich seit Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes die Lebensumstände der Trauerseeschwalbe auf Eiderstedt weiter verschlechtert haben, liegt kein Verschulden des Deich- und Hauptsielverbandes Eiderstedt vor, so dass weder der Kreis Nordfriesland noch der Deich- und Hauptsielverband zum Tätigwerden verpflichtet werden kann.

Die Lebensumstände der Trauerseeschwalbe

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Schleswig in dem hier vorliegenden Fall die Klage des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) gegen den Kreis Nordfriesland betreffend den Trauerseeschwalbenbestand auf Eiderstedt abgewiesen. Ziel des NABU war es, den Kreis Nordfriesland als Untere Naturschutzbehörde zu verpflichten, dem Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt Maßnahmen aufzugeben, mit dem die Lebensbedingungen der bedrohten Vogelart „Trauerseeschwalbe“ (wieder) verbessert werden können.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Schleswig seien zwar durchaus keine günstigen Lebensumstände für die Trauerseeschwalbe auf Eiderstedt vorhanden und dies stelle auch wohl einen Schaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes dar. Selbst wenn sich jedoch der Zustand seit Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes im Jahre 2007 weiter verschlechtert habe, habe das Verwaltungsgericht nicht feststellen können, dass dies vom Deich- und Hauptsielverband Eiderstedt schuldhaft verursacht worden sei. Mithin treffe weder den Kreis Nordfriesland noch den Deich- und Hauptsielverband eine einklagbare Verpflichtung zum Tätigwerden.

Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 20. September 2012 – 6 A 186/11