Die Deutsche Umwelthilfe e.V. – und ihre Abmahnungen und Unterlassungsklagen

Einer Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe – hier: gegen die Werbung eines Autohauses, die nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen enthält, – kann nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden.

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. – und ihre Abmahnungen und Unterlassungsklagen

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war sie gegen eine Autohausbetreiberin vorgegangen, die auf ihrer Internetseite ein Neufahrzeug bewarb. Für Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen wurde in der Werbung auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden verwiesen. Die Deutsche Umwelthilfe sah darin einen Verstoß gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) und hat die Betreiberin des Autohauses auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Betreiberin des Autohauses hielt ihrerseits die Klage für rechtsmissbräuchlich und in der Sache für unbegründet.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Stuttgart hat der Klage der Deutschen Umwelthilfe stattgegeben[1]. Die dagegen gerichtete Berufung des Autohauses hatte keinen Erfolg[2]. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Klage stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 UWG nicht entgegen. Insbesondere ließen die von der Deutschen Umwelthilfe mit ihrer Marktüberwachung erzielten Überschüsse und deren Verwendung sowie die Höhe der an ihre Geschäftsführer gezahlten Vergütung auch in der Gesamtschau aller Umstände nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt die auf Fragen der Zulässigkeit der Klage beschränkte Revision der Autohausbetreiberin zurückgewiesen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs von den Stuttgarter Richtern mit Recht verneint worden:

Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, sind jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen. Das ist hier nicht der Fall. Gibt es eine Vielzahl von Verstößen gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- oder Informationspflicht, setzt eine effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und – soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden – gerichtlicher Verfahren voraus. Solange nicht weitere Umstände hinzutreten, können deshalb allein die Zahl von Abmahnungen und Unterlassungsklagen sowie damit erzielte Überschüsse den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen. Sonst wäre die Deutsche Umwelthilfe e.V. gezwungen, ihre Marktüberwachung nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen oder erwirkter Vertragsstrafen einzustellen, sobald sie ihre darauf entfallenen Kosten gedeckt hätte.

Eine den Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründende Gewinnerzielungsabsicht folgt auch nicht aus der Höhe der Vergütung der beiden Geschäftsführer. Neben den Aufwendungen für eine satzungsgemäße Betätigung der Deutschen Umwelthilfe machten die Geschäftsführergehälter in den Jahren 2015 und 2016 jeweils nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtaufwendungen der Deutsche Umwelthilfe e.V. aus. Damit ist ausgeschlossen, dass der eigentliche Zweck der Deutschen Umwelthilfe darin liegt, Einnahmen für Personalkosten zu generieren und nicht Verbraucherinteressen zu verfolgen.

Die vorläufige Streitwertangabe der Deutschen Umwelthilfe von 30.000 € für die Unterlassungsklage bildet unter Berücksichtigung der insgesamt uneinheitlichen Spruchpraxis der Oberlandesgerichte kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung. Die von der Deutschen Umwelthilfe verlangte Abmahnkostenpauschale ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kostendeckend und lässt keine rechtsmissbräuchliche Gewinnerzielungsabsicht erkennen. Auch die Zuwendungen an die Deutsche Umwelthilfe e.V. in Form von Spenden und Sponsoring von Toyota rechtfertigt nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie nicht zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von Toyota bei der Verfolgung von umweltbezogenen, verbraucherrelevanten Rechtsverstößen oder in der Kampagnenführung der Deutschen Umwelthilfe geführt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juli 2019 – I ZR 149/18

  1. LG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2016 – 41 O 31/16 KfH[]
  2. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.08.2018 – 2 U 165/16[]

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