Abmahnungen und Unterlassungsklagen eines Verbraucherverbandes – der Fall Deutsche Umwelthilfe e.V.

Ob ein beanstandetes Verhalten eines Verbraucherverbands bei der Anspruchsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG) oder unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG) zu prüfen ist, richtet sich danach, ob der Vorwurf auf das Vorgehen im konkreten Fall zielt oder auf die allgemeine Ausnutzung der durch die Eintragung nach § 4 Abs. 2 UKlaG erworbenen Rechtsposition.

Abmahnungen und Unterlassungsklagen eines Verbraucherverbandes – der Fall Deutsche Umwelthilfe e.V.

Die für die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG konstitutiv wirkende Eintragung in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG obliegt dem Bundesamt für Justiz. Bei der Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung vorliegt, können Zivilgerichte einen vom Bundesamt für Justiz bereits geprüften Umstand aber berücksichtigen, wenn dieser als doppelrelevante Tatsache auch einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG geben kann.

Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, sind jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen.

Der Ausgangssachverhalt[↑]

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um die Werbung einer Autohändlerin.Am 29.04.2016 bewarb sie auf ihrer Internetseite das Neufahrzeug eines näher bezeichneten Modells des Herstellers Mercedes Benz. Für Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie zu den CO 2 Emissionen wurde in der Werbung auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden verwiesen.

Hiergegen wandtes sich die Deutsche Umwelthilfe e.V., ein Verein, der in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen ist. Die Deutsche Umwelthilfe e.V. bezweckt nach § 1 Abs. 2 ihrer Satzung, den Naturund Umweltschutz sowie den umweltund gesundheitsrelevanten Verbraucherschutz, insbesondere durch Aufklärung und Beratung der Verbraucher, zu fördern.

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. sieht in der Werbung auf der Internetseite der Autohändlerin einen Verstoß gegen die Vorgaben der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO 2 Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen[1] und hat die Autohändlerin nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen, im Internet für neue Personenkraftwagen dieses Fahrzeugmodells wie geschehen zu werben, ohne zugleich die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO 2 Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben. Die Autohändlerin hält die Klage für rechtsmissbräuchlich und in der Sache für unbegründet.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Stuttgart hat der Klage stattgegeben[2]. Die Berufung der Autohändlerin ist vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ohne Erfolg geblieben[3]. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Revision zugelassen und hierzu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, es stelle sich die rechtsgrundsätzliche Frage, ob es einen Rechtsmissbrauch darstelle, wenn ein Verein, der nach dem Unterlassungsklagengesetz klagebefugt sei und neben dem Verbraucherschutz auch andere gemeinnützige Zwecke verfolge, aus seiner Marktverfolgungstätigkeit über mehrere Jahre hohe Überschüsse erziele und diese für Zwecke einsetze, die weder der Marktverfolgung noch der Information der Verbraucher über unzulässige Geschäftspraktiken dienten, sondern anderen Satzungszwecken des Vereins. Der Bundesgerichtshof verwarf nun auch die Revision der Autohändlerin, mit der diese ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgte:

Revisionszulassung nur zur Frage des Rechtsmissbrauchs[↑]

Die Revision der Autohändlerin ist unzulässig, soweit sie sich (auch) dagegen wendet, dass der Klage sachlich stattgegeben worden ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt.

Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils beschränkt die Revision nicht. Eine Beschränkung der Revisionszulassung kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben[4]. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wonach für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist[5], verlangt allerdings, dass eine Eingrenzung der Zulassung der Revision zweifelsfrei geschehen muss[6]. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht grundsätzlich nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Eine beschränkte Zulassung der Revision liegt aber vor, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann[6]. So liegt es hier. Die Zulassungsentscheidung erschöpft sich nicht in der Angabe eines Zulassungsgrundes. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Sache ausdrücklich nur hinsichtlich der Frage des Rechtsmissbrauchs für grundsätzlich erachtet, auf der die Entscheidung zur Zulässigkeit der Klage beruht.

Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt werden, über die gemäß § 280 ZPO auch vorab durch Zwischenurteil entschieden werden kann[7]. Da die Revisionszulassung nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkt werden kann[8], konnte die Zulassung der Revision dagegen nicht auf die Frage beschränkt werden, ob die Klage wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist. Die Zulassung der Revision erstreckt sich daher auch auf die Frage der Klagebefugnis der Deutsche Umwelthilfe e.V..

Klagebefugnis der Deutsche Umwelthilfe e.V.[↑]

Die Revision der Autohändlerin ist unbegründet. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Recht angenommen, dass die Klage zulässig ist. Die Deutsche Umwelthilfe e.V. ist klagebefugt. Die Klage ist nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. ist für den von ihr erhobenen; und vom Oberlandesgericht Stuttgart zuerkannten Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG wegen einer nach § 3 Abs. 1, § 3a UWG, § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt – II Nr. 2 und 3 PkwEnVKV unzulässigen geschäftlichen Handlung klagebefugt.

Der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind.

Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG regelt nicht nur die sachlichrechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung im Revisionsverfahren fortbestehen muss. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG erfüllt sind, ist deshalb vom Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Oberlandesgericht Stuttgart getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu prüfen[9].

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat festgestellt, dass die Deutsche Umwelthilfe e.V. in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Das stellt die Revision nicht in Abrede. Die Eintragung ist mit Bescheid vom 28.01.2016 vom Bundesamt für Justiz bestätigt worden.

Gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen, wenn sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel am Fortbestehen der Eintragungsvoraussetzungen ergeben. Derartige Zweifel bestehen im Streitfall nicht.

Die Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG hat für die Klagebefugnis konstitutive Wirkung. An das Vorliegen begründeter Zweifel im Sinne des § 4 Abs. 4 UKlaG sind strenge Anforderungen zu stellen, weil sonst die effektive Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 1, 2 UKlaG und § 8 Abs. 1 UWG gefährdet wäre[10]. Davon ist das Oberlandesgericht Stuttgart ausgegangen.

Im Blick auf die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 bestehen keine begründeten Zweifel am Fortbestehen der Eintragungsvoraussetzungen.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG werden in die Liste auf Antrag rechtsfähige Vereine eingetragen,

  • zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen,
  • wenn sie mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben (Nr. 1),
  • mindestens ein Jahr bestanden haben (Nr. 2) und
  • auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werden (Nr. 3).

Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UKlaG liegen vor. Auf Grund der bisherigen Tätigkeit der Deutsche Umwelthilfe e.V. gibt es auch keine Anhaltpunkte dafür, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben künftig nicht dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UKlaG).

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat angenommen, trotz der Spenden von T. und der Zuwendungen anderer Firmen in der Vergangenheit könne nicht festgestellt werden, dass die Deutsche Umwelthilfe e.V. neben ihrer gemeinnützigen Tätigkeit auch Wirtschaftsförderung betreibe. Es sei zudem davon auszugehen, dass dem Bundesamt für Justiz die Spenden bei der letzten Überprüfung der Eintragung der Deutsche Umwelthilfe e.V. im Jahr 2015 bekannt gewesen seien. Soweit die Deutsche Umwelthilfe e.V. eine Vielzahl von unterschiedlichen gemeinnützigen Zwecken verfolge und Gelder zwischen diesen Bereichen transferiere, könne sie allenfalls als „unechter Mischverband“ anzusehen sein. Die Satzungszwecke der Deutsche Umwelthilfe e.V. seien dem Bundesamt für Justiz aber ebenfalls bekannt. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Unternehmensspenden begründen nicht den Verdacht, die Deutsche Umwelthilfe e.V. betreibe neben ihrer gemeinnützigen Tätigkeit auch Wirtschaftsförderung. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart wurden die Zuwendungen von T. für Zwecke verwendet, die vom Satzungszweck der Deutsche Umwelthilfe e.V. gedeckt waren. Der Transfer von Finanzmitteln zwischen den unterschiedlichen, von den Satzungszwecken der Deutsche Umwelthilfe e.V. erfassten Bereichen führt nicht zu begründeten Zweifeln im Sinne von § 4 Abs. 4 UKlaG. Die Frage der Verwendung der Einnahmen aus der Marktüberwachung durch die Deutsche Umwelthilfe e.V. war Gegenstand der Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen durch das Bundesamt für Justiz im Jahr 2015. Dieses hatte zunächst Zweifel an der Zulässigkeit einer Querfinanzierung angemeldet, im Januar 2016 aber bestätigt, dass die Deutsche Umwelthilfe e.V. weiterhin die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG erfüllt. Vortrag, der auf veränderte Umstände schließen ließe, wurde im vorliegenden Verfahren nicht gehalten.

Im Streitfall bedarf es danach keiner Entscheidung, ob bereits die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 UKlaG eingreift, wonach unwiderleglich vermutet wird, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG erfüllen. Die Frage, ob eine nur projektbezogene Förderung mit öffentlichen Mitteln wie im Falle der Deutsche Umwelthilfe e.V. diese Vermutung begründet[11], kann deshalb offenbleiben.

Das mit der Klage verfolgte Ziel steht mit den satzungsmäßigen Aufgaben der Deutsche Umwelthilfe e.V. in Einklang.

Die Klagebefugnis folgt nicht schon daraus, dass die Deutsche Umwelthilfe e.V. in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen ist. Die Notwendigkeit der Prüfung, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbands umfasst ist, bleibt davon unberührt[12].

Die Unterlassungsklage wegen eines Verstoßes gegen § 5 PkwEnVKV ist vom Satzungszweck der Deutsche Umwelthilfe e.V. umfasst. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Deutsche Umwelthilfe e.V. gehören nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Buchst. k ihrer Satzung Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung des nationalen und internationalen Umweltund Verbraucherschutzrechts, insbesondere des Umweltund Verbraucherschutzrechts der Europäischen Union. Im Streitfall dient die Unterlassungsklage dazu, die Einhaltung der verbraucherschützenden Norm des § 5 PkwEnVKV durchzusetzen. Dass die Durchführung gerichtlicher Verfahren in der Satzung nicht ausdrücklich genannt wird, ist unschädlich. Abmahnungen wegen Verstößen gegen verbraucherschützende Normen sowie die nachfolgende gerichtliche Klärung fallen unter die von der Satzung geforderten Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung des nationalen und internationalen Umweltund Verbraucherschutzrechts.

Kein Rechtsmissbrauch durch die Deutsche Umwelthilfe e.V.[↑]

Die Beurteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart, der Zulässigkeit der Klage stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen, hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat angenommen, zur Höhe der Abmahnkostenpauschale sei dargelegt, dass die Deutsche Umwelthilfe e.V. damit keine Gewinne erziele. Die Gewinne aus der Marktverfolgung in den Jahren 2015 und 2016 begründeten nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Es müsse berücksichtigt werden, dass diese Einnahmen im Voraus nicht genau zu berechnen seien. Für sich genommen seien in einzelnen Jahren auftretende Überschüsse aus dem Bereich der Marktverfolgung deshalb nicht geeignet, eine primäre Gewinnerzielungsabsicht zu belegen. Eine vorrangige Gewinnerzielungsabsicht ergebe sich auch nicht aus den wenigen Fällen, in denen die Deutsche Umwelthilfe e.V. trotz Vorliegens eines Unterlassungstitels eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungsverpflichtung gefordert habe. Die Deutsche Umwelthilfe e.V. habe dargelegt, dies geschehe nur, wenn es Klärungsbedarf zum Umfang der titulierten Unterlassungsverpflichtung gebe. Die regelmäßige Angabe eines Streitwerts von 30.000 € sei ebenfalls nicht rechtsmissbräuchlich. Eine selektive Verfolgung von Rechtsverstößen könne nicht festgestellt werden. Die Höhe der Gehälter für die beiden Geschäftsführer der Deutsche Umwelthilfe e.V. begründeten keinen Rechtsmissbrauch. Diese Beurteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen[13]. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände[14], wobei der nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleistende effektive Rechtsschutz zu berücksichtigen ist[15].

Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Anspruchsberechtigten die Belastung der gegnerischen Partei mit möglichst hohen Prozesskosten bezwecken oder systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt werden[16]. Ein Missbrauch kann auch dann vorliegen, wenn die Anspruchsberechtigten kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben können (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG aF BGH, Urteil vom 05.10.2000 – I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 24] = WRP 2001, 148 Vielfachabmahner; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 Rn.04.12). Ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen stellt es dar, wenn bei wettbewerbsrechtlich zweifelhafter Beurteilung in großer Zahl Abmahnungen ausgesprochen werden, ohne dass bei Ausbleiben einer Unterwerfung eine gerichtliche Klärung herbeigeführt wird. Dadurch kann sich der Verdacht aufdrängen, die Abmahntätigkeit werde in erster Linie dazu eingesetzt, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und gegebenenfalls Vertragsstrafenansprüche entstehen zu lassen[17].

Allerdings ist nicht jedes Bestreben eines Verbands, durch die Gestaltung seines Vorgehens gegen Wettbewerbsverstöße auch Einnahmen in Form von Abmahnkostenerstattungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen[18]. Das gilt zumindest solange der angebliche Vereinszweck nicht als vorgeschobenes Mittel zur Verwirklichung der Einnahmeerzielung angesehen werden muss[19].

Macht wie im Streitfall eine Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist, einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG geltend, ist bei der Prüfung, ob diese Anspruchsverfolgung missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist, die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz für die[20] Eintragung der Einrichtung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen und damit für die Prüfung der Voraussetzungen der Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zu berücksichtigen.

Ob ein beanstandetes Verhalten eines Verbraucherverbands bei der Anspruchsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG) oder unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG) zu prüfen ist, richtet sich danach, ob der Vorwurf auf das Vorgehen im konkreten Fall zielt oder auf die allgemeine Ausnutzung der im Fall des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG durch die Eintragung nach § 4 Abs. 2 UKlaG erworbenen Rechtsposition[21]. Der Missbrauchsvorwurf des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG führt zu einer Einzelfallkontrolle und ist Ausdruck des prozessualen Rechtsmissbrauchsverbots[22]. Die Klagebefugnis weist dagegen über das konkrete Verfahren hinaus und betrifft die Frage, ob der Verbraucherverband die ihm aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG erwachsene Möglichkeit der Anspruchsverfolgung generell missbraucht[23].

Die für die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG konstitutiv wirkende Eintragung in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG obliegt dem Bundesamt für Justiz. Dessen Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erfolgt in einem Verwaltungsverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln ist und das der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt[24]. Diese Zuständigkeitsverteilung spiegelt sich in der Bestimmung des § 4 Abs. 4 UKlaG wider, die es dem Zivilgericht bei begründeten Zweifeln am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nur erlaubt, das Verfahren auszusetzen und das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung aufzufordern[25].

Bei der Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung vorliegt, können Zivilgerichte einen vom Bundesamt für Justiz bereits geprüften Umstand aber berücksichtigen, wenn dieser als doppelrelevante Tatsache auch einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG geben kann. Die konkrete Mittelverwendung der qualifizierten Einrichtung ist danach zwar grundsätzlich der Prüfung durch das Bundesamt für Justiz vorbehalten. Dienen die Marktverfolgung und die damit generierten Einnahmen aber primär anderen Zwecken als der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern, kann darin nach dem Sinn und Zweck von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG auch ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung liegen.

Nach diesen Maßstäben hält das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart den Angriffen der Revision stand.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat festgestellt, dass die Deutsche Umwelthilfe e.V. in den Jahren 2015 und 2016 aus der Marktüberwachungstätigkeit Überschüsse in Höhe von 422.207 € und 246.425 € erwirtschaftet hat, die sie für Verbraucherschutzprojekte eingesetzt hat, die sonst aus öffentlichen Mitteln finanziert worden wären.

Die Rüge, diese aus der Marktverfolgungstätigkeit erzielten Überschüsse, die nicht ausschließlich für Ziele verwendet worden seien, die vom Unterlassungsklagengesetz erfasst seien, begründeten die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Deutsche Umwelthilfe e.V., bleibt ohne Erfolg.

Der Umstand der Querfinanzierung ist vom Bundesamt für Justiz bei der Überprüfung der für die Klagebefugnis konstitutiven Eintragung im Rahmen des § 4 UKlaG bereits berücksichtigt worden. Dieser Umstand begründet keinen Rechtsmissbrauch.

Die Überschüsse aus der Marktverfolgungstätigkeit der Deutsche Umwelthilfe e.V. und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, sind jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen. Das ist hier nicht der Fall. Die Marktüberwachung durch die Deutsche Umwelthilfe e.V. geschieht in Wahrnehmung ihres Satzungszwecks. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie damit in erster Linie nicht Wettbewerbsverstöße verfolgen, sondern Einnahmen für andere Zwecke generieren will. Gibt es eine Vielzahl von Verstößen gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungsoder Informationspflicht wie zum Beispiel die PkwEnergieverbrauchskennzeichnungsverordnung, setzt eine effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden gerichtlicher Verfahren voraus[26]. Nimmt ein Verbraucherverband seine Aufgabe ernst, zieht eine Vielzahl von Wettbewerbsverstößen zwangsläufig eine entsprechende Anzahl von Abmahnungen und gegebenenfalls gerichtlicher Verfahren nach sich.

Solange nicht weitere Umstände hinzutreten, können deshalb allein die Zahl von Abmahnungen und Unterlassungsklagen sowie damit erzielte Überschüsse den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen. Sonst wäre die Deutsche Umwelthilfe e.V. gezwungen, ihre Marktüberwachung nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen oder erwirkter Vertragsstrafen einzustellen, sobald sie ihre darauf entfallenen Kosten gedeckt hätte. Das wäre mit dem Sinn und Zweck von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 UKlaG nicht vereinbar. Den qualifizierten Einrichtungen ist gerade auch die Marktüberwachung zugewiesen[27], die dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dient[28].

Eine den Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründende Gewinnerzielungsabsicht folgt auch nicht aus der Höhe der Vergütung der beiden Geschäftsführer. Die Personalkosten eines Verbraucherverbands können nur dann als ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG gewertet werden, wenn ihre Höhe den konkreten Verdacht rechtfertigt, der eigentliche Zweck des Vereins liege nicht in der Verfolgung von Verbraucherinteressen, sondern in der Generierung von Einnahmen für (überhöhte) Personalkosten[29]. Dafür kommt es nicht auf die absolute Höhe der Personalkosten an, sondern auf deren Verhältnis zu den Aufwendungen für satzungsgemäße Zwecke im Übrigen. Den damit skizzierten Rahmen verlassen die streitgegenständlichen Geschäftsführergehälter nicht. Neben den Aufwendungen für eine satzungsgemäße Betätigung der Deutsche Umwelthilfe e.V. wie beispielsweise Projektförderung und begleitung, Kampagnenarbeit und Öffentlichkeitsarbeit machten die Geschäftsführergehälter in den Jahren 2015 und 2016 jeweils nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtaufwendungen der Deutsche Umwelthilfe e.V. aus. Damit ist ausgeschlossen, dass der eigentliche Zweck der Deutsche Umwelthilfe e.V. darin liegt, Einnahmen für Personalkosten zu generieren und nicht Verbraucherinteressen zu verfolgen.

Kein Rechtsmissbrauch wegen überhöhten Streitwerts[↑]

Zutreffend hat das Oberlandesgericht Stuttgart in der vorläufigen Streitwertangabe der Deutsche Umwelthilfe e.V. in Höhe von 30.000 € kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung gesehen. Wird der Streitwert unangemessen hoch angesetzt, kann das zwar wenn auch regelmäßig nicht alleine[30] für einen Missbrauch sprechen[31]. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Wertansatz von 30.000 € für Streitigkeiten über Verstöße gegen die PkwEnergieverbrauchskennzeichnungsverordnung angemessen sein kann, zumal die Rechtsprechung zum Teil ebenfalls von diesem Wert ausgeht. Unter Berücksichtigung der insgesamt uneinheitlichen Spruchpraxis der Oberlandesgerichte begründet die Angabe eines Streitwerts von 30.000 € im Streitfall jedenfalls kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG.

Die Autohändlerin wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Oberlandesgerichts Stuttgart, auch andere Umstände ließen nicht auf ein in der Gesamtschau rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Deutsche Umwelthilfe e.V. schließen.

Entgegen der Auffassung der Autohändlerin ist in der von der Deutsche Umwelthilfe e.V. verlangten Abmahnkostenpauschale keine rechtsmissbräuchliche Gewinnerzielungsabsicht zu erkennen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart hat die Deutsche Umwelthilfe e.V. nachvollziehbar dargelegt, dass die Pauschale lediglich ihre Kosten deckt und sie damit keine Gewinne erzielt. Soweit die Revision sich gegen diese Feststellungen wendet, bleiben die angedeuteten Zweifel unsubstantiiert.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat zu Recht kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung aus dem Vorwurf der Autohändlerin abgeleitet, die Deutsche Umwelthilfe e.V. fordere von Schuldnern trotz Vorliegens eines Unterlassungstitels eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Zwar kann eine Rechtsverfolgung rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein bereits durch einen Unterlassungstitel gesicherter Unterlassungsgläubiger ohne sachlichen Grund vom Schuldner für eine kerngleiche Unterlassungspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordert[32]. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart wählt die Deutsche Umwelthilfe e.V. diesen Weg aber nur, wenn es Klärungsbedarf zum Umfang der titulierten Unterlassungsverpflichtung gibt. Dagegen wendet sich die Autohändlerin nicht und ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

Kein Rechtsmissbrauch aufgrund selektiven Vorgehens[↑]

Die Zuwendungen an die Deutsche Umwelthilfe e.V. in Form von Spenden und Sponsoring von T. führen nicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Ein selektives Vorgehen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen kann zwar ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein[33]. Die Zuwendungen von T. haben nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart aber nicht zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von T. bei der Verfolgung von umweltbezogenen, verbraucherrelevanten Rechtsverstößen oder in der Kampagnenführung der Deutsche Umwelthilfe e.V. geführt.

Nach alledem hat der Bundesgerichtshof die Revision der Autohändlerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Oberlandesgericht Stuttgart die Klage für begründet erachtet hat, und im Übrigen zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juli 2019 – I ZR 149/18

  1. PkwEnergieverbrauchskennzeichnungsverordnung PkwEnVKV[]
  2. LG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2016 41 O 31/17 KfH[]
  3. OLG Stuttgart, Urteil vom 02.08.2018 2 U 165/16[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2015 – I ZR 58/14, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2 mwN[]
  5. vgl. BVerfGE 108, 341, 349 25][]
  6. vgl. BGH, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2 mwN[][]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 – VI ZR 520/16, NJW 2018, 402 Rn. 8; Beschluss vom 10.04.2018 – VIII ZR 247/17, WRP 2018, 710 Rn. 23 mwN[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 03.06.1987 IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278 7][]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 Rn. 12 = WRP 2018, 1452 Prozessfinanzierer I, mwN[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2010 – I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 11 = WRP 2010, 1142 Gallardo Spyder, mwN[]
  11. ablehnend MünchKomm-.ZPO/Micklitz/Rott, 5. Aufl., § 4 UKlaG Rn. 24; Staudinger/Schlosser, BGB, Neubearb.2013, § 4 UKlaG Rn. 2; Witt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBRecht, 12. Aufl., § 4 UKlaG, Rn. 4c[]
  12. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn.20 Prozessfinanzierer I, mwN[]
  13. vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 40 Prozessfinanzierer I, mwN[]
  14. vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26.04.2018 – I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 21 = WRP 2019, 180 Abmahnaktion II[]
  15. vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 40 Prozessfinanzierer I[]
  16. vgl. BGH, GRUR 2019, 199 Rn. 21 Abmahnaktion II, mwN[]
  17. vgl. zur Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden BGH, Urteil vom 20.05.1999 – I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 33] = WRP 1999, 1163 Wir dürfen nicht feiern[]
  18. vgl. zur Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden BGH, Urteil vom 05.10.1989 – I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 285 39] = WRP 1990, 255 Wettbewerbsverein IV; Urteil vom 27.01.2005 – I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 20] = WRP 2005, 1007 Sammelmitgliedschaft III[]
  19. vgl. BGH, GRUR 1990, 282, 285 39] Wettbewerbsverein IV[]
  20. Überprüfung der[]
  21. vgl. Großkomm.UWG/Paal, 2. Aufl., § 8 Rn. 255; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8 Rn.04.9; Goldmann in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 8 Rn. 648; Köhler in Festschrift Schricker, 2005, S. 725, 728 f.; aA Pokrant in Festschrift Bornkamm, 2014, S. 1053, 1055[]
  22. vgl. Mankowski, WRP 2010, 186, 190[]
  23. vgl. Mankowski, WRP 2010, 186, 190, der von einem „abstrakten Missbrauch“ spricht[]
  24. vgl. OVG Münster, GRUR 2004, 347 18]; WM 2018, 1309[]
  25. vgl. OLG Bamberg, WRP 2017, 837, 839 51]; OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2018 13 U 12/18 13 und 17[]
  26. vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2018 13 U 12/18 17; MünchKomm-.UWG/Fritzsche, 2. Aufl., § 8 Rn. 456[]
  27. vgl. OLG Jena, NJOZ 2012, 254, 255 7 f.]; OLG Bamberg, WRP 2017, 837, 839 56]; OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2018 13 U 12/18 17[]
  28. vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 8 Rn. 158[]
  29. vgl. zur Einnahmenerzielung generell BGH, GRUR 1990, 282, 285 39] Wettbewerbsverein IV[]
  30. vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 106/10, GRUR 2013, 176 Rn. 25 = WRP 2012, 336 Ferienluxuswohnung[]
  31. vgl. OLG Jena, GRUR-RR 2011, 327, 329 16]; OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2011 4 U 55/11 34; OLG Frankfurt, WRP 2016, 368, 369 12]; Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 662; Krbetschek/Schlingloff, WRP 2014, 1, 3[]
  32. vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2012 – I ZR 199/10, GRUR 2012, 2013, 307 Rn.19 = WRP 2013, 329 Unbedenkliche Mehrfachabmahnung[]
  33. vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 148/10, GRUR 2012, 411 Rn. 22 f. = WRP 2012, 453 Glücksspielverband, mwN[]

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