Das strenge Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Vogelschutzrichtlinie – V-RL für faktische Vogelschutzgebiete entfällt nicht „im Nachhinein“ dadurch, dass …
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