Lärmimmissionen können als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ein Gefahrenpotenzial darstellen, das eine Verlängerung der in der Gaststättenverordnung des Landes Baden-Württemberg bestimmten allgemeinen Sperrzeit zulässt. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms genügen subjektive Einschätzungen von Anwohnern nicht, sondern …
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