Die aufgrund des exekutiven Funktionsvorbehalts eingeschränkte gerichtliche Überprüfung atomrechtlicher Genehmigungen darf mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht auf eine – auf überzogenen Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen des Klägers beruhende – Plausibilitätskontrolle reduziert werden, indem die …
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