Schächten zum muslimischen Opferfest

Besteht für das betäubungslose Schlachten von Tieren (Schächten) ein religiöses Bedürfnis, etwa für das muslimische Opferfest, ist hierfür eine tierschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen.

Schächten zum muslimischen Opferfest

So entschied jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass einem Metzger das betäubungslose Schlachten („Schächten“) aus religiösen Gründen in begrenztem Umfang hätte gestattet werden müssen.

Der Kläger hatte für das muslimische Opferfest 2008 die nach Tierschutzrecht erforderliche Genehmigung zum Schächten von ca. 100 bis 200 Schafen beantragt. Anders als in den Vorjahren, in denen er eine Genehmigung für 40 bzw. 100 Schafe erhalten hatte, hatte ihm das Landratsamt dies nun versagt. Auch das Verwaltungsgericht sah die Voraussetzungen aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht als gegeben an; der Kläger könne auf die Möglichkeit einer Elektrokurzzeitbetäubung verwiesen werden.

Nun hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass dem Kläger jedenfalls für das Schächten von 100 Schafen auch im Jahr 2008 eine Genehmigung hätte erteilt werden müssen. Bei der Entscheidung über die Genehmigung hätten die nachvollziehbar dargelegten religiösen Gründe des Klägers aus verfassungsrechtlichen Erwägungen (Grundrecht der Religionsfreiheit) berücksichtigt werden müssen.

Jedoch blieb der Antrag des Klägers, mehr als 100 Schafe schächten zu dürfen, auch nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos. Insbesondere habe der Kläger nicht dargelegt, dass dafür sein Schlachtbetrieb auch über die entsprechenden Kapazitäten verfüge.

Mit diesem Urteil rückt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechungslinie ab. Noch im November 2009 hatte der BayVGH entschieden, dass es an einem solchen religösen Bedürfnis fehle, wenn Angehörige einer Glaubensgemeinschaft nur zu bestimmten Anlässen das Fleisch geschächteter Tiere nachfragen, nicht aber auch im normalen Jahreslauf[1].

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Juli 2011 – 9 BV 09.2892)

  1. BayVGH, Beschlüsse vom 26.11.2009 – 9 CE 09.2903 und 9 CE 09.2917[]