Die Haftung für Bodenverseuchungen trifft im Regelfall die Verursacher, evtl. auch die Grundstückseigentümer. Doch es kann auch den Geschäftsführer der schadensverursachenden GmbH persönlich treffen, wie sich jetzt in 21 vom Verwaltungsgericht Arnsberg entschiedenen Verfahren zeigte.
In den Verfahren vor dem …
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