Die Erlaubnis zum Aufstellen sog. Heizpilze auf öffentlichem Straßenland kann in Berlin aus Gründen des Klimaschutzes versagt werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat jetzt eine Klage abgewiesen, mit der der Inhaber eines Lokales in Berlin-Pankow die Erteilung einer hierfür erforderlichen Sondernutzungserlaubnis erstrebt hatte.

Gegen die Entscheidung des Bezirksamtes hatte der Kläger vorgetragen, die Versagung aller Heizpilze im Land Berlin habe keinen messbaren Einfluss auf den Klimaschutz. Zu beachten sei vielmehr, dass er eine 50%-ige Umsatzsteigerung für den Zeitraum verzeichnet habe, in dem Heizstrahler bzw. Partyfackeln auf dem Gehweg vor seiner Gaststätte abgestellt gewesen seien. Die Attraktivität Berlins werde durch Straßencafés mit Heizmöglichkeiten erhöht, was dem Tourismus und damit dem öffentlichen Interesse diene.
Die Berliner Verwaltungsrichter befanden demgegenüber, dass Gründe des Klimaschutzes, ein überwiegendes öffentliches Interesse begründeten, das der Erteilung der Erlaubnis entgegen gehalten werden könne. Heizpilze seien für den Klimaschutz besonders nachteilig, da die Nutzung offenen Feuers zum Heizen im Freien oder allein zur Erregung von Aufmerksamkeit eine besonders ineffiziente Nutzung fossiler Brennstoffe darstelle. Wollte man dem Kläger darin folgen, dass das Aufstellen von Heizstrahlern in Gaststätten keinen spürbaren Effekt auf das Weltklima habe, ließen sich sämtliche Bemühungen um die Reduzierung von Treibhausgasen in Frage stellen. Das globale Ziel des Klimaschutzes erfordere für seine Umsetzung lokales Handeln. Auch wenn mit der Versagung der Sondernutzungserlaubnis ein erheblicher Umsatzverlust für den Gastwirt einhergehe, überwiege der – wenn auch geringfügige – Effekt für den Klimaschutz. Betroffene Gastwirte könnten zudem auf die Nutzung von Decken gegen die Kälte verwiesen werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Verwaltungsgericht hat die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wegen der grundsätzlichen Frage, ob Gründe des Klimaschutzes überwiegende öffentliche Interessen sein können, zugelassen.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15. Mai 2009 – VG 1 A 417.08