Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat sich in zwei Urteilen mit Klagen gegen die Ausbringung gentechnisch veränderter Pflanzen zu befassen. Und in beiden Urteilen wurde das Maß für eine einen zulässigen Rechtsschutz für die Eigentümer der von der Aussaat betroffenen Nachbargrundstücke sehr hoch gelegt.

In dem ersten Verfahren, in dem sich ein Nachbar gegen die Ausbringung gentechnisch veränderter Zuckerrüben wehrte, sah das Verwaltungsgericht Braunschweig die Klage bereits als unzulässig an: Alllgemeine Bedenken gegen die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen begründen hiernach nicht die für die Drittanfechtung einer Freisetzungsgenehmigung erforderliche Klagebefugnis. Von dem Freisetzungsversuch ausgehende schädliche Einwirkungen auf das Eigentum der Kläger an Sachgütern sind, so die Braunschweiger Richter, regelmäßig nicht zu erwarten. Und soweit die Kläger wegen der Nähe zur Freisetzungsfläche einen die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen oder die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachteilig beeinträchtigenden Imageschaden befürchten, steht ein daraus ggf. resultierender bloßer Vermögensschaden der Erteilung der Freisetzungsgenehmigung nicht entgegen.
Im zweiten Verfahren, in dem ein Nachbar die Ausbringung von gentechnisch veränderten Mais zu verhindern suchte, wurde dem Kläger sein zu spätes Reagieren zum Nachteil: Im gerichtlichen Verfahren sind Drittbetroffene, so das Verwaltungsgericht Braunschweig, mit Einwendungen ausgeschlossen, die sie nicht bereits im Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz erhoben haben.
Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteile vom 23. April 2009 – 2 A 93/08 und 2 A 224/07