Die in dem Wassergesetz eines Landes – im jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall des Landes Niedersachsen – enthaltene Regelung, wonach das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, berechtigt (§ 2b Nr. 3 Nds. WG), ist auch für den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen – im entschiedenen Fall der Fulda – verbindlich.

Daher ist die in einem zwischen der Bundesrepublik (Wasser- und Schifffahrtsdirektion) und einem Unternehmen geschlossenen Nutzungsvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach für die Nutzung der Wasserkraft – etwa zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie – ein laufendes Entgelt zu zahlen ist, nach § 134 BGB nichtig.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Mai 2009 – III ZR 48/08