Monitoringkonzept im Emissionshandel

Über die Erteilung einer Genehmigung für ein Überwachungs- und Berichterstattungskonzept (Monitoringkonzept) im Rahmen der Teilnahme am Emissionshandel hat nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgericht Koblenz die zuständige Stelle zu entscheiden, auch wenn der Antrag eine Anlage betrifft, die vor dem Inkrafttreten des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zugelassen wurde.

Monitoringkonzept im Emissionshandel

Die Klägerin des jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Falles betreibt seit längerem eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse in Bannberscheid. Im Rahmen ihrer Teilnahme am Emissionshandel beantragte sie eine umfassende Genehmigung ihres Monitoringkonzeptes für die Handelsperiode 2008-2012. Das Land Rheinland-Pfalz genehmigte durch die SGD Nord nur eine Abweichung von der sogenannten Monitoring-Leitlinie, weil es im Übrigen von der Genehmigungsfreiheit des Konzepts für vor Inkrafttreten des TEHG genehmigte Anlagen ausging. Hiergegen erhob das Unternehmen Widerspruch und machte geltend, der Beklagte sei zur vollumfänglichen Prüfung und Zulassung ihres Konzepts verpflichtet. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Auf die daraufhin erhobene Klage verpflichtete das Gericht das Land, den Antrag des Unternehmens auf Genehmigung des Monitoringkonzepts neu zu bescheiden. Die Verpflichtung hierzu, so das Gericht, ergebe sich aus den Regelungen der Monitoring-Leitlinien, die ihre Rechtsgrundlage in der europäischen Emissionshandelsrichtlinie fänden und auf die der Gesetzgeber im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Bezug genommen habe. Die Verpflichtung des Anlagenbetreibers, den Ausstoß von Treibhausgas-Emissionen zu ermitteln und darüber zu berichten, stelle eine wesentliche Anforderung im Rahmen des Emissionshandels dar. Die Menge der abzugebenden Emissionsberechtigungen richte sich nämlich nach der Höhe der ermittelten Emissionen. Von daher setze die Funktionsfähigkeit des Systems gerade voraus, dass Emissionen verlässlich überwacht und zutreffend ermittelt würden. Eine solche Überprüfung sei gerade für Altanlagen von besonderer Bedeutung. Von daher sei der Beklagte zur Genehmigung des Konzeptes verpflichtet, wenn die Anforderungen der Monitoring-Leitlinien beachtet würden. Ob dies der Fall sei, habe der Beklagte bislang nicht abschließend geprüft, da er von der Genehmigungsfreiheit des Monitoringkonzeptes ausgegangen sei. Mithin müsse der Beklagte den Antrag der Klägerin neu bescheiden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. April 2009 – 1 K 1305/08.KO