Fischer können sich nicht gegen Offshore-Windparks wehren

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat heute die Klagen von Fischern gegen geplante Offshore-Windparks in der Nordsee mangels Klagebefugnis abgewiesen.

Fischer können sich nicht gegen Offshore-Windparks wehren

Die Klagen richteten sich gegen geplante Offshore-Windparks in der Nordsee, die ca. 13 km nordöstlich von Wangerooge (Nordergründe) und ca. 14,5 km nordwestlich von Borkum (Riffgat) entstehen sollen. Für die in der 12-Seemeilen-Zone geplanten Windparks hatte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg den als Beigeladene am Verfahren beteiligten Windparkbetreibern (Windpark Nordergründe GmbH & Co Infrastruktur oHG und Offshore-Windpark Riffgat GmbH & Co. KG) eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Nordergründe bzw. einen sogenannten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für Riffgat erteilt, mit dem über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden worden ist.

Die klagenden Fischer machten mit ihren Klagen geltend, dass die Errichtung und das Betreiben der Windparks sie in ihrem Eigentumsrecht verletzten, weil in ihre eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe eingegriffen würde. Sie seien auf den Erhalt der Fanggebiete im Bereich der geplanten Windparks angewiesen. Durch die Windenergieanlagen gingen erhebliche Fangflächen verloren, was zu Fangeinbußen von 20 bis 40 Prozent jährlich führe. Die Kläger rügen darüber hinaus Verfahrensfehler.

Das Gericht hat die Klagen heute als unzulässig abgewiesen, weil den Klägern die Klagebefugnis fehle. Besondere Fischereirechte stünden den Klägern nicht zu. In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass die Fischer die Gewässer lediglich im Rahmen des sog. Gemeingebrauchs nutzten. Existenzbedrohende Eingriffe in die Gewerbebetriebe gingen von den Windparks nicht aus. Weder sei überzeugend dargelegt, dass der überwiegende Anteil der Fänge ausschließlich in den Windparkgebieten erzielt werde, noch dass ein Ausweichen in andere Fanggründe unmöglich sei. Im Verfahren betreffend den Windpark Nordergründe wies die Kammer darauf hin, dass die Kläger mit ihrem Vorbringen auch deshalb ausgeschlossen seien, weil sie es versäumt hätten, rechtzeitig im Verfahren Einwendungen zu erheben.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteile vom 3. Juni 2009 – 5 A 254/09 und 5 A 346/09