Erhaltungspflicht nach der Baumschutzsatzung

Mit Blick auf die von der üblichen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisung abweichende besondere Situation reicht es beim Erlass kommunaler Baumschutzsatzungen unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten aus, wenn der Normgeber auf Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich der Bebauungspläne oder sonstiger städtebaulicher Satzungen Bezug nimmt. Auch der Umstand, dass sich der damit beschriebene räumliche Geltungsbereich „dynamisch“ mit der tatsächlichen Veränderung des Bebauungszusammenhangs und mit dem Bestand der Bebauungspläne „automatisch“ mit verändert, rechtfertigt nicht die Annahme inhaltlicher Unbestimmtheit der Satzung.

Erhaltungspflicht nach der Baumschutzsatzung

Aus dem saarländischen Landesrecht ergeben sich insoweit keine darüber hinausgehenden Anforderungen. Die durch § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG 2006 vorgeschriebene „sinngemäße“ Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SNG 2006 gebietet keine graphische Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs in einer Karte und deren Veröffentlichung.

Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung eines Fällens schutzwürdiger Bäume auf der Grundlage der Baumschutzsatzung (§ 5 Abs. 1 und 2 BSchG) kommt es nicht auf die individuelle gesundheitliche Disposition des Betroffenen an, hier die geltend gemachten Allergien durch die Haare der Raupe des Eichenprozessionsspinners. Wollte man diesen Anliegen Rechnung tragen, stünden eine Vielzahl von dem Schutz der Satzung unterfallenden Bäumen „zur Disposition“.

Einer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder dem individuellen Gesundheitszustand des Erhaltungspflichtigen kommt in Bezug auf die Befreiungsvoraussetzungen (§§ 5 Abs. 2 BSchS, 50 Abs. 1 SNG 2006) keine Bedeutung zu. Die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 SNG tatbestandlich vorausgesetzte, „nicht beabsichtigte“ Härte im Falle einer Beachtung des baumschutzrechtlichen Fällverbots, können diese Umstände nicht begründen. Dem Anliegen, ein Grundstück in der Ortslage in baurechtlich zulässiger Weise zu bebauen, räumt bereits § 5 Abs. 1 lit. b BSchS Vorrang ein.

Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Beschluss vom 27. April 2009 – 2 A 286/09