Das Verwaltungsgericht Minden hat heute eine Allgemeinverfügung der Stadt Preußisch Oldendorf vom 2. Juni 2008 aufgehoben, mit der die Verbrennung pflanzlicher Abfälle an vier Tagen im Oktober eines jeden Jahres zugelassen wurde. Geklagt hatte ein Bürger der Stadt, der ausweislich vorgelegter Atteste an Atemwegserkrankungen leidet und sich an den Brenntagen gesundheitlich beeinträchtigt fühlt.

Bis zur Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. Mai 2003 durften landesweit pflanzliche Abfälle aus Kleingärten an bestimmten Tagen verbrannt werden. Die beklagte Stadt Preußisch Oldendorf erließ nach Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung die steitgegenständliche Allgemeinverfügung, um ihren Bürgern das Verbrennen von Grünabfällen wieder zu ermöglichen. Sie ist der Auffassung, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in ihrem Gemeindegebiet allgemein zugelassen werden könne, weil die Verwertung der Abfälle oder ihre Verbringung zu einer Annahmestelle aufgrund der ländlichen Siedlungsstruktur – großflächige Grundstücke mit vielen Hecken und Bäumen – weder möglich noch den Grundstückseigentümern zugemutet werden könne.
Das Verwaltungsgericht Minden wollte sich dieser Argumentation nicht anschließen: Für die in Preußisch Oldendorf erfolgte allgemeine Zulassung von Brenntagen sei nach Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung schon deshalb kein Raum mehr, weil das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nur noch in Einzelfällen zugelassen werden könne, nicht aber flächendeckend für alle Grundstücke und Bewohner eines Gemeindegebietes. Dies gelte auch für Kommunen mit ländlicher Siedlungsstruktur. Auch dort bestehe kein Bedürfnis, Brenntage allgemein zuzulassen, zumal mit der Größe der Grundstücke die Möglichkeiten zur Eigenverwertung zunähmen und die Verbringung der Abfälle zu den vorhandenen Annahmestellen im Kreisgebiet wirtschaftlich zumutbar sei.
Die Frage, ob und in welchem Umfang Brauchtumsfeuer wie etwa Osterfeuer weiterhin zulässig sind, wird von dieser Entscheidung nicht betroffen.
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 27. Mai 2009 – 11 K 2003/08 (nicht rechtskräftig)