Genmais

Wie bereits erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig blieb der Hersteller von gentechnisch verändertem Mais (Monsanto), der sich gegen eine vom Bundeslandwirtschaftsministerium ausgebrachte Ruhensanordnung für eine gentechnisch veränderte Maissorte (MON 810) wehrt, zumindest im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jetzt auch mit seiner Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erfolglos, das OVG bestätigte die Entscheidung des VG Braunschweig, das die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage von Monsanto gegen die Ruhensanordnung abgelehnt hatte.

Genmais

Die Anordnung des Ruhens einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen nach § 20 Abs. 2 GenTG („Schutzklauselverfahren“) dient, so das OVG, der Abwehr abstrakter Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt und ragt dabei auch in den Bereich der Gefahrenvorsorge hinein. Wissenschaftliche Erkenntnisse im Sinne des § 20 Abs. 2 Alt. 2 GenTG als Grundlage einer Neubewertung müssen nicht bereits abgesichert und unangreifbar sein.

Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 GenTG steht der Exekutive eine weitgehende Einschätzungsprärogative zu, die eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ruhensanordnung zur Folge hat. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Einschätzungsprärogative kommt es allein auf die verantwortlich getroffene behördliche Letztentscheidung an, nicht aber auf im Verwaltungsverfahren möglicherweise unterschiedliche Bewertungen verschiedener am Verfahren beteiligter Institutionen und Behörden. Bei dem der Behörde in § 20 Abs. 2 GenTG eingeräumten Ermessen ist wirtschaftlichen Interessen jedenfalls dann kein maßgeblicher Stellenwert beizumessen, wenn die wissenschaftliche Diskussion über mögliche vom gentechnisch veränderten Organismus ausgehende Gefahren erkennbar noch im Fluss ist und zuvor bereits mehrfach vom Schutzklauselverfahren Gebrauch gemacht worden ist.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 13 ME 76/09