Der Anbau des Maises MON 810 durch den Freistaat Bayern zu Forschungszwecken ab dem Jahr 2005 ist nicht rechtswidrig gewesen. Wird duch den Anbau von Gen-Mais der Honig verunreinigt, ist der Freistaat Bayern nicht verpflichtet, Schutzmaßnahmen dagegen zu treffen.

So die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem hier vorliegenden Fall eines Imkers aus Bayern, der einen Anspruch gegen den Freistaat eingeklagt hat, dass der Freistaat Bayern geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um den Verlust der Verkehrs- und Verzehrfähigkeit seines Honigs durch die Verunreinigung mit Pollen des Maises der Linie MON 810 zu verhindern. Auch begehrte der Kläger die Feststellung, der Anbau des Maises MON 810 durch den Freistaat Bayern zu Forschungszwecken sei spätestens ab dem Jahr 2005 rechtswidrig gewesen.
In dem Urteil des Verwaltungsgerichts G war festgestellt worden, dass die Imkereiprodukte, soweit sie nachweisbar Bestandteile von Pollen des Maises MON 810 enthalten, wesentlich beeinträchtigt seien. Im Übrigen hat das Verwealtungsgericht die Klage abgewiesen, nämlich soweit sinngemäß beantragt war, den beklagten Freistaat zu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, damit der Honig in Folge des Anbaus von genetisch verändertem Mais MON 810 nicht seine Verkehrs- und Verzehrfähigkeit verliert. Alle Beteiligten haben Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt, jeweils soweit sie unterlegen waren.
Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet, der mit Urteil vom 6. September 2011[1] festgestellt hat, dass die Verkehrsfähigkeit von Honig durch die Verunreinigung mit Pollen der Mais-Sorte MON 810 beeinträchtigt wird. Das hat den beklagten Freistaat Bayern sowie die Beigeladenen dazu veranlasst, ihre Berufungen zurückzunehmen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte nun noch über die Berufungen der Kläger zu entscheiden. In der Sache galt es insbesondere zu prüfen, ob die Kläger aus dem Gentechnikgesetz in Verbindung mit der Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung einen Anspruch auf Maßnahmen zum Schutz ihrer Produkte herleiten können. Das wurde im Ergebnis verneint.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. März 2012 – 22 BV 11.2175
- EuGH, Urteil vom 06.09.2011 – C-442/09, Karl Heinz Bablok u. a. / Freistaat Bayern[↩]