Es spricht nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg einiges dafür, die Zumutbarkeit iSv § 29b Abs. 2 LuftVG in Anlehnung an die Werte des Fluglärmgesetzes 2007 zu bestimmen, d.h. für bestehende zivile Flugplätze Immissionswerte von LAeqNacht 55 dB(A) und …
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