Vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster blieb jetzt die Klage eines Nahrungsmittelunternehmens gegen die Erteilung von Verbraucherinformationen über Druckchemikalien in Lebensmitteln bleibt ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht befand, dass das für Ernährung und Landwirtschaft zuständige Bundesministerium Auskünfte über sog. Druckchemikalien erteilen darf, die im Rahmen der amtlichen Überwachung in Lebensmitteln und bestimmten Haushaltsgegenständen festgestellt wurden.

Diese Auskünfte hatte ein Verein, der sich für Verbraucherinteressen einsetzt, auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes beantragt. Die Klägerin, ein Nahrungsmittelunternehmen, wandte sich mit ihrer Klage gegen die Herausgabe der zu einem ihrer Produkte vorhandenen Untersuchungsergebnisse. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb jetzt ohne Erfolg.
Nach den Untersuchungsergebnissen der Lebensmittelbehörden können bestimmte Substanzen in Druckfarben, die u. a. auf Verpackungen und Haushaltsgegenständen aufgebracht werden, auf Lebensmittel übergehen, so dass sie beim Verzehr mit aufgenommen werden. Für einen Großteil der Substanzen liegt eine gesundheitliche Bewertung bisher nicht vor. Eine Regelung für die Verwendung entsprechender Substanzen ist in Vorbereitung (sog. Druckfarbenverordnung).
Die Erteilung von Informationen ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts in Münster auch dann zulässig sei, wenn weder ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht noch eine Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers in Rede stehe. Vielmehr gewähre das Verbraucherinformationsgesetz einen umfassenden Informationsanspruch über die Beschaffenheit von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin stünden dem im konkreten Fall nicht entgegen. Soweit sie sich auf einen Imageschaden und Umsatzeinbußen berufe, bestehe kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Der Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes bestehe gerade darin, die Markttransparenz zu fördern und Verbraucher durch den Zugang zu Informationen in die Lage zu versetzen, eigenverantwortliche Kaufentscheidungen zu treffen.
Die weiteren Einwände der Klägerin, die Untersuchungsergebnisse seien unrichtig und das Herstellungsverfahren sei längst geändert worden, seien ebenfalls unbeachtlich. Das Bundesministerium müsse dem Verein allerdings – wie bereits beabsichtigt – zugleich mit der Herausgabe der Informationen auch die von der Klägerin geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Informationen mitteilen. Das Verbraucherinformationsgesetz gehe davon aus, dass Verbraucher selbst in der Lage seien, die Informationen auf ihren sachlichen Gehalt und ihre Relevanz zu überprüfen.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 1. April 2014 – 8 A 654/12