Windenergieanlage im Landschaftsschutzgebiet

Für die Errichtung von Windenergieanlagen kann die Herausnahme des Planungsgebietes aus einem Landschaftsschutzgebiet rechtlich zulässig sein.

Windenergieanlage im Landschaftsschutzgebiet

So das Verwaltungsgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall der Genehmigung von vier Windenergieanlagen (WEA) in Oldenburg, für die einTeil des Landschaftsschutzgebietes Bornhorster Wiesen aus dem Schutzgebiet herausgenommen worden ist. Der BUND hat gegen die Genehmigung der vier WEA im Bereich der Bornhorster Wiesen durch die Stadt Oldenburg einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Stadt Oldenburg hatte einen Teil ihres Landschaftsschutzgebietes in den Bornhorster Wiesen unmittelbar an der Kreisgrenze zum Landkreis Ammerland aufgehoben und dort mit der 53. Änderung ihres Flächennutzungsplanes und einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Genehmigung von vier WEA geschaffen. Auf der Grundlage dieser Planung genehmigte sie am 2. September 2013 die Errichtung und den Betrieb von insgesamt vier WEA und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung an. Mit der Errichtung wurde bereits begonnen.

Der BUND erhob Widerspruch gegen die Genehmigung für die WEA und suchte beim erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Er macht u.a. geltend, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht[1] den Flächennutzungsplan der Stadt Oldenburg in der Fassung der 53. Änderung für unwirksam erklärt habe, weshalb auch der Bebauungsplan Nr. 34 und die Herausnahme des Planungsgebiets aus dem Landschaftsschutzgebiet nichtig seien. Die Stadt Oldenburg habe die wertvolle Landschaft und das Landschaftsbild im und um das Plangebiet, die besonders schutz- und erhaltungswürdig sei, nicht hinreichend berücksichtigt. Außerdem verstoße die Genehmigung gegen den naturschutzrechtlichen Habitat- und Artenschutz, weil die Flugrouten der nordischen Gänse zwischen ihren Schlafplätzen am Großen und Kleinen Bornhorster See und den Nahrungsgebieten, z.B. im Beestermoor und Ipweger Moor, sowie das Vogelschutzgebiet V 11 Hunteniederung beeinträchtigt würden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg sei eine drohende Verletzung der vom BUND geltend gemachten Rechtspositionen nicht zu erkennen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe die Rechtsunwirksamkeit der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt lediglich in Bezug auf den damit beabsichtigten Ausschluss der Errichtung von WEA an anderen Orten innerhalb des Stadtgebietes festgestellt. Dies habe keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan für den Standort an den Bornhorster Wiesen und damit auch nicht auf die angefochtene immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung. Die Herausnahme des Planungsgebietes aus dem Landschaftsschutzgebiet sei rechtlich zulässig.

Die FFH-Vorprüfung und die Prognose der nachteiligen Auswirkungen auf die Vogelwelt, insbesondere die nordischen Gänse, seien auf einer belastbaren fachlichen Grundlage erfolgt. Das zugrunde liegende faunistische Gutachten sei fundiert begründet und umfangreich fachbehördlich überprüft worden. Nachvollziehbar sei festgestellt worden, dass die von den Klägern befürchteten negativen Auswirkungen vor allem auf die Gänse nicht aufträten, weil man den Standort abseits der Hauptflugrouten gewählt habe und überdies Gänse nach den neuesten Untersuchungen ein ausgeprägtes Meidungsverhalten in Bezug auf WEA zeigten. Sie seien insbesondere in der Lage, WEA als Hindernisse zu erkennen und ihre Flugbewegungen entsprechend anzupassen. Zudem seien Kollisionen von Gänsen mit WEA äußerst selten. Eine Beeinträchtigung der lokalen Gänsepopulation sei auch unter Einbeziehung des Vogelschutzgebietes V 11 Hunteniederung nicht anzunehmen. Auch die Populationen anderer Vogelarten, wie des Weißstorchs und des Kiebitzes würden durch die WEA nicht erheblich beeinträchtigt.

Der Antrag wurde abgelehnt.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 26. Mai 2014 – 5 B 603/14

  1. Nieders. OVG, Beschluss vom 23.01.2014 – 12 KN 285/12[]