In einem Ski- und Wandergebiet ist ein Gaststättenbetrieb nur insoweit erforderlich, als es um die gastronomische Grundversorgung der Skifahrer und Wanderer geht. Ist das vorhandene gastronomische Angebot aber objektiv ausreichend, also eine gastronomische Grundversorgung vorhanden, so ist eine weitere Skihütte nicht erforderlich.

Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass die Baugenehmigung für eine Skihütte an einer Abfahrt am Hausberg im Wettersteingebirge zu Recht verweigert wurde und hat damit das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2010 bestätigt.
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liege das Bauvorhaben im baurechtlichen Außenbereich, überdies in einem Landschaftsschutzgebiet und sei dort nicht zulässig. Der Außenbereich sei nach dem Willen des Gesetzgebers zugunsten der Erholung der Allgemeinheit grundsätzlich freizuhalten. Zulässig seien dort in der Regel nur privilegierte Vorhaben wie zum Beispiel solche, die der Land- und Fortwirtschaft dienen. Die Skihütte sei hier aber nicht zulässig. Denn in Ski- und Wandergebieten könne ein Gaststättenbetrieb nur insoweit erforderlich sein, als es um die gastronomische Grundversorgung der Skifahrer und Wanderer gehe. Das vorhandene gastronomische Angebot an Berg- und Talstation sei aber objektiv ausreichend. Die Abfahrt sei nämlich nur drei Kilometer lang, und für die Grundversorgung müsse eine Einkehr nicht in kurzen zeitlichen Abständen möglich sein. Für eine privilegierte Zulässigkeit genüge es nicht, dass der geplante zusätzliche Gaststättenbetrieb die Skiabfahrt bereichere und das gesamte Skigebiet aufwerte.
Zwar könne auch im Außenbereich ein nicht-privilegiertes Vorhaben ausnahmsweise genehmigt werden. Der geplanten Skihütte stehe allerdings entgegen, dass sie offenkundig Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige. Dies sei von den Klägern auch nicht in Frage gestellt worden.