Die Fernstraße im Vogelschutzgebiet

Eine Verordnung, die nur das Vogelschutzgebiet abgrenzt und die geschützten Vogelarten benennt, ohne die Schutz- und Erhaltungsziele festzulegen, erfüllt nicht die Anforderungen des Art. 7 FFH-RL i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL an eine Überführung des Gebiets in das FFH-Regime[1]. Die einen Regimewechsel herbeiführende weitere Konkretisierung des Schutzstatus kann nach Maßgabe des § 32 Abs. 4 BNatSchG auch durch vertragliche Vereinbarungen erfolgen.

Die Fernstraße im Vogelschutzgebiet

Umweltrelevante menschliche Tätigkeiten, die nicht den Bau oder den Betrieb einer Anlage betreffen, kommen als „Projekt“ i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erst dann in Betracht, wenn die Möglichkeit besteht, sie etwa anhand von Planungen, Konzepten oder einer feststehenden Praxis auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes zu überprüfen[2].

Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot ist nicht erfüllt, wenn das vorhabenbedingte Tötungsrisiko unter Berücksichtigung von Schadensvermeidungsmaßnahmen nicht höher ist als das Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind. Das gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen im Straßenverkehr[3], sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken[4].

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Januar 14 – 9 A 4.2013 –

  1. im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 – 4 C 2.03, BVerwGE 120, 276, 284 f.[]
  2. im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10.04.2013 – 4 C 3.12, BVerwGE 146, 176 Rn. 29 f.[]
  3. stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 – 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274 Rn. 91[]
  4. im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 – 9 A 12.10, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 13 Rn. 123, 127 zur Baufeldfreimachung[]