In Rheinland-Pfalz müssen Straßenanlieger nach dem Landesstraßengesetz die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Unterhaltung oder Ergänzung dulden. Die objektive Nutzbarkeit eines Anliegergrundstücks an einer mit Birken am Straßenrand bepflanzten Straße …
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