Ist sichergestellt, dass durch den Betrieb der Altreifenpyrolyseanlage schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können und die Emmissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen, so verstößt die erteilte Genehmigung dieser Anlage nicht gegen Nachbarrechte.

So das Verwaltungsgericht Halle in den hier vorliegenden Fällen dreier Klagen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt für eine in Halle-Trotha geplante Altreifenpyrolyseanlage. Geklagt haben Nachbarn, die sich durch diese Anlage in ihren Rechten verletzt sehen. In dieser Anlage soll Altreifengranulat durch Pyrolyse (Verbrennung unter Sauerstoffausschluss) behandelt und hierdurch der wertvolle Rohstoff „Carbon Black“ gewonnen werden. Die in Halle geplante Anlage ist die erste ihrer Art in Deutschland.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Halle ist sichergestellt, dass durch den Betrieb der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können. In der Genehmigung ist festgelegt, dass die Emissionsgrenzwerte der 17. BImSchV nicht überschritten werden dürfen. Damit ist zugleich gewährleistet, dass die Nachbarn keine unzumutbaren Immissionen, insbesondere durch Luftverunreinigungen, befürchten müssen.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die festgelegten Emissionsgrenzwerte durch das vom Anlagenbetreiber vorgesehene dreistufige Abgasreinigungssystem (Kondensation, Nachverbrennung und Flugstromverfahren mit anschließendem Gewebefilter) tatsächlich eingehalten werden können. Das hier vorgesehene Abgasreinigungssystem wird seit vielen Jahren im Bereich der Müllverbrennung eingesetzt und hat sich dort bewährt. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte wird zudem durch regelmäßige Emissionsmessungen unmittelbar an der Anlage kontrolliert.
Verwaltungericht Halle, Urteile vom 15. November 2012 – 4 A 244/10 HAL, 4 A 245/10 HAL, 4 A 247/10 HAL