Die Erhebung von Wasserentnahmeentgelt nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.
Das Land Nordrhein-Westfalen erhebt das Entgelt u.a. für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser, soweit die Entnahme nach dem Wasserhaushaltsgesetz erlaubnispflichtig ist. Die Erlaubnispflicht gilt …
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