Gewerbliche Sperrmüllsammlungen

Sperr­müll muss nicht dem öf­fent­lich-recht­li­chen Ent­sor­gungs­trä­ger über­las­sen wer­den, son­dern kann auch von ge­werb­li­chen Ent­sor­gungs­un­ter­neh­men ge­sam­melt wer­den.

Gewerbliche Sperrmüllsammlungen

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurde einem Unternehmen der Abfallwirtschaft auf ihre Anzeige durch den beklagten Kreis die Sammlung von Altmetall, Altpapier, Grünabfällen und gemischtem Abfall untersagt. Die dagegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht Arnsberg ab[1]. Auf die Berufungen des Entsorgungsunternehmens änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Urteile und hob die Untersagung der Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfällen auf[2]. Insoweit stünden der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Die mit gemischtem Abfall bezeichnete Sammlung von Sperrmüll durch die Klägerin sei dagegen unzulässig, weil diese Abfallart dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden müsse. Insoweit hat das OVG Münster die Berufungen zurückgewiesen.

Auf die Revision des Entsorgungsunternehmens hat das Bundesverwaltungsgericht nun die Urteile des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben, soweit die Untersagung der Sperrmüllsammlung bestätigt wurde. Die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen (Schwarze bzw. Graue Tonne), zu denen Sperrmüll nicht gehört. Ob die vom Entsorgungsunternehmen angezeigte Sammlung von Sperrmüll die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung des Kreises gefährdet, lässt sich mangels tatsächlicher Feststellung des Oberverwaltungsgerichts nicht bestimmen. Das Verfahren war zur Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Die Anschlussrevision des Landkreises, der sich darauf stützte, bei den in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG genannten Regelbeispielen für ein der gewerblichen Sammlung entgegenstehendes öffentliches Interesse handele es sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts und der Klägerin um unwiderlegliche Vermutungen der Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, hatte dagegen vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg, weil die Sammlung der übrigen Abfallfraktionen durch das Entsorgungsunternehmen das bestehende Entsorgungssystem des Kreises nicht wesentlich beeinträchtigt. Da das Entsorgungsunternehmen seine bisherige Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfällen lediglich fortführt, ist das Entsorgungssystem des Kreises darauf eingestellt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 23. Februar 2018 – 7 C 9.16 und 7 C 10.16

  1. VG Arnsberg, Urteil vom 09.12.2013 – 8 K 3508/12[]
  2. OVG NRW, Urteile vom 26.01.2016 – 20 A 319/14 und 20 A 318/14[]