Haushaltsessig und Salz gelten nicht als Pflanzenschutzmittel.

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem hier vorliegenden Fall entschieden und einen Mann freigesprochen, dem vom Amtsgericht ein Bußgeld von 150,00 Euro auferlegt worden war, für den Einsatz von Essig und Salz gegen Unkraut in seiner Einfahrt. Wenn man im Internet recherchiert oder bei der Landwirtschaftskammer nachfragt, heißt es, diese Verwendung sei nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten (§ 12 Absatz 2 PflSchG). Die zuständige Verwaltungsbehörde hatte gegen den Mann aus Brake, der das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpft hatte, ein Bußgeld von 100,- Euro verhängt. Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht das Bußgeld auf 150,- Euro erhöht. Gegen diese Entscheidung hat der Mann das Oberlandesgericht Oldenburg angerufen.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Oldenburg deutlich darauf hingewiesen, dass es sichentgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes handelt, sondern um ein Lebensmittel. Denn Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt. Darauf aber komme es nach dem Gesetz an.
Nicht zu entscheiden hatte das Oberlandesgericht Oldenburg, ob das Einbringen von Essig und Salz in das Grundwasser nach anderen Gesetzen strafbar oder ordnungswidrig sein kann. Hierzu fehlte es im konkreten Fall an ausreichenden Feststellungen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 25. April 2017 – 2 Ss OWi 70/17