Steht fest, dass ein Vorhaben gegen ein nicht durch Ausnahme oder Befreiung zu behebendes artenschutzrechtliches Verbot verstößt, ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, weil ihm öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Ohne dass der …
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