Importierte Miesmuscheln im Wattenmeer

In die zum Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ gehörenden Küstengewässer dürfen keine Miesmuscheln importiert werden.

Importierte Miesmuscheln im Wattenmeer

So entschied jetzt das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht auf die Klage eines Naturschutzvereins, der Schutzstation Wattenmeer e. V.. Der Verein klagte gegen die Einbringung von Miesmuscheln aus irischen und britischen Küstengewässern durch vier schleswig-holsteinische Muschelfischereibetriebe in die zum Nationalpark „Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ gehörenden Küstengewässer.

Der Verein hatte die Auffassung vertreten, dass das Einbringen der importierten Miesmuscheln unzulässig ist: Dafür bedarf es – neben der erteilten Befreiung nach dem Landesfischereigesetz – zusätzlich einer Befreiung von dem im Nationalparkgesetz enthaltenen artenschutzrechtlichen Verbot, Tiere solcher Arten auszusetzen, die im Nationalpark nicht ihren Lebensraum haben. Dieses artenschutzrechtliche Befreiungsverfahren, an dem der Naturschutzverein zu beteiligen gewesen wäre, ist nicht durchgeführt worden. Deshalb kann der Verein verlangen, dass den Muschelfischereibetrieben das Einbringen der Miesmuscheln untersagt wird.

Das Oberverwaltungsgericht hat den beklagten Landesbetrieb für Küstenschutz Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein antragsgemäß zur Untersagung des Einbringens importierter Miesmuscheln in den Nationalpark Wattenmeer gegenüber den beigeladenen Muschelfischereibetrieben verpflichtet.

Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 1 LB 19/10