Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (hier § 52 Abs. 1 WHG) entfalten Drittschutz allenfalls nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zugunsten qualifiziert und individualisiert Betroffener.
Im Übrigen ist die Klage einer Anwohnerin gegen einen Planfeststellungsbeschluss ist mangels Klagebefugnis unzulässig.
So auch …
Lesen
















