Verfahrensfehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 4 UmwRG unterscheidet zwischen absoluten Verfahrensfehlern nach Absatz 1 und relativen Verfahrensfehlern nach Absatz 1a.

Verfahrensfehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung

Auf, bVerfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG[1].

Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet (§ 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG). Danach ist ein nicht unter Absatz 1 fallender Verfahrensfehler (nur) unbeachtlich, wenn es dem Gericht gelingt, sich auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel davon zu überzeugen, dass die Entscheidung auch ohne den festgestellten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre.

Gelingt ihm diese Überzeugungsbildung nicht, greift die Vermutungsregelung des § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG; das heißt, das Gericht hat im Fall des non liquet die Kausalität des Verfahrensfehlers zu unterstellen.

Damit entspricht § 4 Abs. 1a UmwRG den Voraussetzungen, die der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 07.11.2013 – C-72/12; und vom 15.10.2015 – C-137/14 – dafür genannt hat, dass das nationale Recht eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten[2] verneinen kann[3].

Ob nach diesen Maßgaben in Verfahrensfehler bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung unbeachtlich ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Überzeugungsbildung im Einzelfall, die sich nicht fallübergreifend beantworten lässt. Das gilt auch für die Gewichtung der Schwere eines Fehlers[4].

Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG nach seiner Art und Schwere nicht ohne weiteres mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar ist[5].

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Dezember 2017 – 3 B 15.16

  1. BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 – 4 A 5.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210116U4A5.14.0], BVerwGE 154, 73 Rn. 41 und 43; Beschluss vom 21.06.2016 – 9 B 65.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210616B9B65.15.0], Buchholz 406.254 UmwRG Nr.20 Rn. 5[]
  2. ABl. L 26 S. 1 – UVP-Richtlinie[]
  3. BVerwG, Urteile vom 21.01.2016 – 4 A 5.14 – a.a.O. Rn. 41 ff.; und vom 09.02.2017 – 7 A 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:090217U7A2.15.0], Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 14 Rn. 33; Beschluss vom 21.06.2016 – 9 B 65.15 – a.a.O. Rn. 5 und 21[]
  4. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2016 – 9 B 65.15, Buchholz 406.254 UmwRG Nr.20 Rn. 7[]
  5. BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 – 4 A 5.14, BVerwGE 154, 73 Rn. 31, 47[]