Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem aktuellen Verfahren das Recht der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg betont, einer in der Nähe eines Glaswerkes in Lünen wohnenden Person Auskünfte über die Analyse von Proben zu erteilen, die aus der Nachbarschaft des Betriebes stammen sollen. Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage des Industrieunternehmens gegen das Land Nordrhein-Westfalen abgewiesen, die gegen diese Informationserteilung gerichtet war.

In der Nähe des Glaswerkes, das in unmittelbarer Nähe zu einer angrenzenden Wohnbebauung liegt, waren in der Vergangenheit Schäden an der Lackierung eines dort abgestellten Fahrzeugs festgestellt worden. Im Mai 2007 und im November 2008 soll es bei Wartungsarbeiten in dem Werk zu vermehrten Immissionen von Filterstäuben gekommen sein. Auf Bitten des Nachbarn, der die Proben nach eigenen Angaben im Juni 2007 und im November 2008 genommen und später den Auskunftsanspruch erhoben hatte, hatte die Bezirksregierung im Frühjahr 2009 die Analyse der Proben beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in Auftrag gegeben.
Das klagende Industrieunternehmen hatte geltend gemacht, die näheren Umstände der Probenahmen und ihrer Aufbewahrung seien unklar, außerdem werde das Untersuchungsergebnis wissenschaftlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Veröffentlichung der unrichtigen und unsachlichen Untersuchungsergebnisse verletze sie in ihren Rechten.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg stützte sich in der Begründung des die Klage gegen die Auskunftserteilung abweisenden Urteils auf das nordrhein-westfälische Umweltinformationsgesetz: Es gewähre im Grundsatz jedem den freien Zugang zu Umweltinformationen. Die im Gesetz vorgesehenen Einschränkungen stünden diesem Anspruch im vorliegenden Fall nicht entgegen. Das klagende Unternehmen könne sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, die im Auftrag der Bezirksregierung Arnsberg erstellten Analysen seien unwahr und enthielten fachliche Mängel. Das Umweltinformationsgesetz, das der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben diene, solle eine wirksamere Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Entscheidungen ermöglichen. Die Erteilung von Auskünften setze danach nicht voraus, dass die informationspflichtige Stelle die Richtigkeit der ihr vorliegenden Informationen prüfe. Eine solche inhaltliche Prüfpflicht der Bezirksregierung folge hier auch nicht daraus, dass sie die Stellungnahme des LANUV selbst in Auftrag gegeben habe.
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 27. Januar 2011 – 7 K 753/10