Umweltinformationen zum Bebauungsplan

Der von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB vorausgesetzte Hinweiszweck verlangt, dass die Bekanntmachung der Genehmigung oder des Beschlusses des Bebauungsplans geeignet ist, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen – bei der Gemeinde ausliegenden – Plan zu führen[1]. Darauf ist der Begriff beschränkt. Er ist nicht darüber hinaus als allgemeine Anforderung an die Bekanntmachung einer Satzung oder ihres Beschlusses zu verstehen.

Umweltinformationen zum Bebauungsplan

Das Baugesetzbuch bestimmt nicht, welche Art der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich ist, sondern überlässt die Regelung dem Landes- oder Ortsrecht[2]. Die Antragsgegnerin hatte sich durch § 16 Abs. 1 Satz 1 ihrer Hauptsatzung in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 11.09.2013 entschieden, örtliche Bekanntmachungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BekanntVO SH vom 11.11.2005[3] in der maßgeblichen Fassung der Änderung durch die Verordnung vom 07.10.2010[4] (a. F.) durch eine Bereitstellung im Internet vorzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO SH und nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ihrer Hauptsatzung war die Antragsgegnerin verpflichtet, auf die Bekanntmachung im Internet innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Tagen vor dem Tag der Bereitstellung unter Angabe der Internetadresse im Wedel-Schulauer-Tageblatt und der Pinneberger Zeitung hinzuweisen. Diesen Hinweis, einen notwendigen Teil des Verkündungsvorgangs, unterließ die Antragsgegnerin. Auf die Veröffentlichungen des Bekanntmachungstextes in den Zeitungen und durch Aushang kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil diese keine Bekanntmachungen im Rechtssinne waren.

Der Fehler ist im vorliegenden schleswig-holsteinischen Fall indes unbeachtlich geworden, weil er nicht fristgerecht gerügt worden ist. Denn nach § 4 Abs. 3 GO SH ist eine Rechtsverletzung unbeachtlich, wenn eine Bebauungsplansatzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften über die Bekanntmachung zustande gekommen ist, diese Verletzung aber nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist. Eine solche Rüge ist weder von der Antragstellerin noch von Dritten erhoben worden. Die Rechtswirkung des § 4 Abs. 3 Satz 1 GO SH tritt nach Satz 2 nur ein, wenn auf sie – wie hier – bei der Bekanntmachung hingewiesen worden ist.

Der Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 1 GO SH steht das Rechtsstaatsprinzip nicht entgegen, weil die Bekanntmachung dessen Anforderungen genügte. Das Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs. 3 GG gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung ist ein integrierender Teil der förmlichen Rechtsetzung und damit Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nicht[5].

Den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips genügte die Bekanntmachung. Nach der Bekanntmachungsverordnung und der Hauptsatzung der Antragsgegnerin war möglichen Normbetroffenen bekannt, dass ortsübliche Bekanntmachungen wie die Ersatzverkündung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB durch eine Bereitstellung im Internet erfolgen. Sie mussten damit rechnen, dass Normen oder Bekanntmachungen, die sie betreffen könnten, in elektronischer Form bereitgestellt und ausschließlich über das Internet abgerufen werden können[6]. Das Landes- und Ortsrecht entscheidet, ob und in welcher Weise auf eine Bereitstellung im Internet in einer – nur von Teilen der Bevölkerung gelesenen – Zeitung oder durch Aushang hinzuweisen ist. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet einen solchen Hinweis nicht; auch das Schleswig-Holsteinische Landesrecht verlangt ihn im Übrigen nicht mehr (vgl. § 4 Abs. 1 der BekanntVO SH in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der Bekanntmachungsverordnung vom 01.09.2020 ). Dass die Bekanntmachung unter einem anderen Gesichtspunkt Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips verfehlt haben könnte, ist weder geltend gemacht noch geben die tatrichterlichen Feststellungen insoweit zu Zweifeln Anlass.

Damit bedarf keiner Entscheidung, ob nach § 4 Abs. 3 GO SH ein Verstoß gegen die bundesrechtlichen Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips unbeachtlich werden könnte. Die Frage dürfte – in Übereinstimmung mit anderweitiger Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts – zu verneinen sein. Danach erklärt § 4 Abs. 3 GO SH nur Fehler für unbeachtlich, welche die landesrechtlich geregelten Einzelheiten der Ausfertigung oder Bekanntmachung betreffen. Der Landesgesetzgeber sei aber zu einer weitergehenden Regelung nicht befugt, welche die bundesrechtlichen Anforderungen betrifft[7].

Das Urteil des in der Vorinstanz tätigen Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts[8] steht mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB in Einklang. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit einer Satzung nach dem Baugesetzbuch beachtlich, wenn der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Die Rechtsverletzung ist dauerhaft beachtlich (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB e contrario). Die Anwendung des § 4 Abs. 3 GO SH widerspricht diesen Regelungen indes schon deshalb nicht, weil die Bekanntmachung den Hinweiszweck erreicht hat.

Der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB legt nahe, jeden, auch jeden formellen Fehler einer Bekanntmachung darauf zu prüfen, ob er nach seiner Schwere zu einem Verfehlen des Hinweiszwecks führt. Dieses Verständnis ist jedoch zu weit und beruht auf dem redaktionell verfehlten Wortlaut: Weder der Flächennutzungsplan noch die wichtigste Satzung nach dem Baugesetzbuch, der Bebauungsplan, werden bekannt gemacht, sondern vielmehr die Erteilung der Genehmigung (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB) oder die Genehmigung oder der Beschluss des Bebauungsplans (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auch für weitere Satzungen verlangt das Baugesetzbuch eine Ersatzverkündung (vgl. § 34 Abs. 6 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB) oder lässt sie zu (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 4, § 143 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 162 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB). Der vom Gesetzgeber verlangte Hinweiszweck ist eine bundesrechtliche Anforderung, welche dieser für das Baugesetzbuch typischen Ersatzverkündung Rechnung trägt.

§ 155a BBauG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976[9] erklärte die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuchs für unbeachtlich, wenn sie nicht binnen Jahresfrist gerügt worden war. Dies galt nach § 155a Satz 2 BBauG a. F. (u. a.) nicht, wenn die Vorschriften über die Veröffentlichung der Satzung verletzt worden waren. Diese Regelung übernahm § 155a Abs. 3 BBauG in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 06.07.1979[10]. Alle Fehler bei der Veröffentlichung der Satzung waren damit nach dem Bundesbaugesetz dauerhaft beachtlich. Das durch Gesetz vom 08.12.1986[11] erlassene Baugesetzbuch schränkte die bundesrechtliche Regelung über die Fehlerfolge ein und erklärte als dauerhaft beachtlichen Fehler in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 3 BauGB, wenn der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden war. Nach der Gesetzesbegründung sollten damit „Eingrenzungen in Bezug auf das Wesentliche der Verfahrensvorschriften“[12] bewirkt werden. Bundesrecht gebot also nicht mehr, dass jeder – noch so kleine – Bekanntmachungsfehler zur Unwirksamkeit des Plans führte[13].

Der Begriff des Hinweiszwecks nahm die kurz vor Erlass des Baugesetzbuchs ergangene Rechtsprechung des erkennendas Bundesverwaltungsgerichts in Bezug[14], deren Grundsätze § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zugrunde gelegt werden sollten[15]. Danach muss die Bekanntmachung der Genehmigung oder des Beschlusses des Bebauungsplans geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen – bei der Gemeinde ausliegenden – Plan zu führen[16]. Die Bekanntmachung muss ferner nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB darauf hinweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann[17]. Damit ist der Begriff des Hinweiszwecks in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB umrissen, aber auch beschränkt. Er ist nicht als davon losgelöste, allgemeine Anforderung an Bekanntmachungen zu verstehen. So ist etwa ein Hinweis auf den Geltungsbereich entbehrlich, wenn die Satzung selbst und nicht deren Beschluss bekannt gemacht wird[18].

Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin im Internet erreichte den so skizzierten Hinweiszweck: Sie war geeignet, den Bebauungsplan und seinen Geltungsbereich zu identifizieren, wies auf den Ort der Einsichtnahme hin und stellte damit sicher, dass die Normbetroffenen von der Ersatzbekanntmachung zum Bebauungsplan geführt werden. Dass der landesrechtlich gebotene Hinweis in der Zeitung auf die Ersatzbekanntmachung unterblieben war, lässt diesen Befund unberührt.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB sind u. a. Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB verlangt die Angabe der Arten der Informationen, nicht der Informationen selbst. Die Gemeinde muss die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenfassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig charakterisieren[19]. Die Informationen müssen eine erste inhaltliche Einschätzung ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden[20]. Dabei dürfen die Anforderungen an die Gemeinde nicht überspannt werden. Vielmehr muss die Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB die unvermeidbaren Schwierigkeiten bei der Bildung von Schlagwörtern berücksichtigen und darf für die Bauleitplanung keine unüberwindbaren Hindernisse errichten[21].

Danach waren keine weiteren Angaben zu den Schutzgütern Pflanzen, Biotope und Tiere geschuldet. Die ortsübliche Bekanntmachung gab an, welche der verfügbaren Informationsquellen zu diesen Schutzgütern Aussagen zur Biotopausstattung und Tierartenerfassung und zur Potenzial- und Konfliktanalyse sowie Hinweise zur Vermeidung und Minimierung enthielten. Um die von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB angestrebte Anstoßwirkung zu entfalten, mussten nicht alle betrachteten Tier- und Pflanzenarten angegeben werden[22]. Vielmehr konnten bereits die mitgeteilten Informationen Anlass geben, sich durch Einsichtnahme weiter über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Es waren auch keine weiteren Angaben zu den Kompensationsmaßnahmen gefordert. Die Auslegungsbekanntmachung wies darauf hin, dass zum Schutzgut Boden Informationen zum Ausgleich der Bodenversiegelung vorliegen. Welche weiteren Informationen die Antragstellerin vermisst, ist nicht ersichtlich. Insbesondere bedurfte es für die Anstoßwirkung keines Hinweises, dass Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigung weiterer Schutzgüter nicht beabsichtigt waren.

Nach Auffassung der Vorinstanz hat die Antragsgegnerin die Eigentümerbelange der Antragstellerin unzureichend abgewogen. Die Fehler im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB betreffen die Festsetzung der Verkehrsfläche und die Festsetzung der nördlich davon gelegenen öffentlichen Grünfläche. Die Rechtsfolgen der Fehler hat das Oberverwaltungsgericht bestimmt, ohne gegen revisibles Recht zu verstoßen.

Die Vorinstanz hat zutreffend die Offensichtlichkeit der Mängel im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB bejaht[23]. Sie hat aber angenommen, dass nur der Mangel bei der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, nicht aber der Mangel bei der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Dieses Ergebnis tatrichterlicher Würdigung steht mit Bundesrecht im Einklang.

Das Oberverwaltungsgericht hat für jede Festsetzung einen jeweils eigenständigen Fehler im Abwägungsvorgang angenommen. Das ist nicht zu beanstanden. Das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Die für eine Bauleitplanung angeführten beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen[24]. Daher war für die das Eigentum der Antragstellerin treffenden Festsetzungen jeweils gesondert zu prüfen, ob die Eigentümerbelange ausreichend in den Blick genommen worden waren.

Auch die Rechtsfolgen der Fehler im Abwägungsvorgang waren, wie geschehen, getrennt für die öffentliche Grünfläche und den Verkehrsweg zu bestimmen. Denn schon ein einzelner Fehler im Abwägungsvorgang trägt die (vollständige oder teilweise) Unwirksamkeit des Bebauungsplans selbständig, wenn er für sich betrachtet beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB) oder erheblich (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) und nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist[25]. Dass das Oberverwaltungsgericht keine konkrete Möglichkeit einer anderen Planung des Verkehrsweges erkannt hat, beruht auf einer nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatrichterlichen Würdigung.

Allein die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB litt damit an einem beachtlichen Fehler im Abwägungsvorgang. Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat die Vorinstanz hieran anknüpfend nur die teilweise Unwirksamkeit des Bebauungsplans festgestellt.

Ein Mangel, der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaftet, führt nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und – zweitens – die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte[26]. Nach diesem Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nur auf eine Teilunwirksamkeit des Plans erkannt.

Dagegen lässt sich nicht einwenden, die Teilunwirksamkeit stelle zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar[27]. Die Aussage ist kein Rechtssatz, sondern beschreibt das Verhältnis von Teil- und Gesamtunwirksamkeit. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans führt[28].

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2022 – 4 CN 1.22

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 – 4 C 22.80, BVerwGE 69, 344 <350>[]
  2. stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.05.1978 – 4 C 9.77, BVerwGE 55, 369 <374> und vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 180 Rn. 15[]
  3. GVOBl. SH 2005, 527[]
  4. GVOBl. SH 2010, 629[]
  5. stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 – 2 BvL 25/81, BVerfGE 65, 283 <291> und BVerwG, Urteile vom 27.06.2013 – 3 C 21.12, BVerwGE 147, 100 Rn.20; und vom 03.12.2020 – 4 C 6.18, Buchholz 406.26 § 7 FluglärmG Nr. 1 Rn. 54[]
  6. vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 – 4 CN 6.18, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 219 Rn. 11 und 20[]
  7. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.05.2002 – 1 M 9/02 – NordÖR 2002, 458[]
  8. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.05.2021 – 1 KN 21/16[]
  9. BGBl. I S. 2221[]
  10. BGBl. I S. 949[]
  11. BGBl. I S. 2191[]
  12. BT-Drs. 10/4630 S. 156[]
  13. BVerwG, Beschluss vom 22.12.2003 – 4 B 66.03, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr.19[]
  14. Dolde, BauR 1990, 1 <5>[]
  15. so Bielenberg, in: Bielenberg/Krautzberger/Söfker, Baugesetzbuch, 1987, Rn. 80[]
  16. vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 – 4 C 22.80, BVerwGE 69, 344 <350> ebenso Urteil vom 29.10.2020 – 4 CN 2.19, BVerwGE 170, 26 Rn. 16 f. und Beschluss vom 16.05.1991 – 4 NB 26.90, BVerwGE 88, 204 <206>[]
  17. BVerwG, Beschluss vom 03.06.2010 – 4 BN 55.09 – UPR 2011, 24 Rn. 13[]
  18. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1993 – 4 NB 18.92, Buchholz 406.15 § 5 StBauFG Nr. 2 S. 4[]
  19. stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2013 – 4 CN 3.12, BVerwGE 147, 206 Rn. 17, 22 f.; und vom 06.06.2019 – 4 CN 7.18, BVerwGE 165, 378 Rn. 12[]
  20. vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2013 a. a. O. Rn.19; und vom 20.01.2021 – 4 CN 7.19, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 25 Rn. 12[]
  21. BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 a. a. O. Rn. 14[]
  22. vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 – 4 CN 7.18, BVerwGE 165, 378 Rn. 14[]
  23. vgl. BVerwG, Urteile vom 21.08.1981 – 4 C 57.80, BVerwGE 64, 33 <38> und vom 13.12.2012 – 4 CN 1.11, BVerwGE 145, 231 Rn. 16[]
  24. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2016 – 4 CN 2.16, BVerwGE 156, 336 Rn. 12[]
  25. BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 – 4 BN 66.09, NVwZ 2010, 1246 Rn. 32[]
  26. stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 05.05.2015 – 4 CN 4.14, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn.19; und vom 25.01.2022 – 4 CN 5.20, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 43 Rn. 16[]
  27. so BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 – 4 CN 4.14, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136 Rn.19 und Beschluss vom 24.04.2013 – 4 BN 22.13 – BRS 81 Nr. 77 Rn. 3[]
  28. BVerwG, Beschluss vom 17.09.2013 – 4 BN 40.13 6[]