Lichtimmission: Rolladen runter

Die von einem „City-Board“, einer Video-Werbeanlage, auf benachbarte Wohngrundstücke einwirkenden Lichtimmissionen sind zumutbar, wenn in den Betriebszeiten zwischen 6:00 Uhr (sonntags 9:00 Uhr) und 20:00 Uhr die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen beachtet werden.

Lichtimmission: Rolladen runter

Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung zweier Anwohner einer Werbeanlage abgewiesen, deren Klagen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gegen eine Baugenehmigung der Stadt Marbach keinen Erfolg hatten. Die beklagte Stadt erteilte dem beigeladenen Unternehmen eine Baugenehmigung für eine „City-Board“ genannte Video-Werbeanlage mit wechselnden Bildern. Das ca. 4 m x 3 m große „City-Board“ ist an der Außenwand eines Wohnhauses angebracht. Es wurde im Dezember 2006 in Betrieb genommen. Die Kläger bewohnen ca. 35 bis 40 m entfernte Wohnhäuser. Sie klagten gegen die Baugenehmigung, weil sie die vom „City-Board“ auf ihre Wohngrundstücke einwirkenden Lichtimmissionen für unzumutbar hielten. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klagen ab, worauf Berufung eingelegt worden ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beurteilt sich die Zumutbarkeit einer Belästigung durch Licht nach Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass sich ein Nachbar gegen Einwirkungen durch Licht – anders als bei Lärm und Geruch – gegebenenfalls ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten selbst abschirmen könne. Zum anderen könnten die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz) am 10.05.2000 beschlossenen Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (LAI-Hinweise) als sachverständige Beurteilungshilfe zur Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall herangezogen werden.

Gemessen daran seien die von dem genehmigten „City-Board“ auf die Wohngrundstücke der Kläger einwirkenden Lichtimmissionen zumutbar. Die Anlage dürfe werktags nur zwischen 6 und 20 Uhr, sonntags nur zwischen 9 und 20 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen gar nicht betrieben werden. Zudem sei für „Dunkelstunden“ (30 Minuten nach Sonnenuntergang bis 30 Minuten vor Sonnenaufgang) in diesen Betriebszeiten die Beleuchtungsstärke des Videoschirms beschränkt worden. Damit seien die in den LAI-Hinweisen vorgegebenen Anforderungen insbesondere auch für farbige und wechselnde Lichtquellen beachtet, wie ein Sachverständiger für Lichttechnik bestätigt habe. In Tagesstunden, in denen die Helligkeit durch Witterungsverhältnisse eingeschränkt sei, sei es den Klägern im Übrigen zumutbar, die Auswirkungen der Werbeanlage selbst durch Vorhänge und Rollläden abzufangen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2012 – 3 S 2658/10