Die Verbandsklage des BUND NRW gegen die die CO-Pipeline der Covestro AG von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen blieb erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die (isoliert) gegen den Planänderungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10. August 2018 gerichtete Klage des Umweltverbandes abgewiesen:
Der BUND NRW kann nicht die Überprüfung der kompletten Planfeststellung verlangen, befand das Verwaltungsgericht, weil er den grundlegenden Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 nicht angegriffen hat.
Überdies hat das Verwaltungsgericht – wie schon bei den beiden am 28. Februar 2023 entschiedenen Klagen privater Klägerinnen – auf die im Leitverfahren ergangenen Entscheidungen, insbesondere die des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2020 ((OVG NRW, Urteil vom 31.08.2020 – 20 A 1923/11) verwiesen, das auch den vorliegend (allein) angegriffenen Planänderungsbeschluss eingehend geprüft und für rechtmäßig befunden hat.
Die (nur einem Verband zustehende) naturschutzrechtliche Argumentation des BUND NRW führt zu keinem anderen Ergebnis, weil die in dem Planänderungsbeschluss zwecks Erweiterung der Warn- und Schutzfunktion vorgesehene Verlegung einer zusätzlichen Geo-Grid-Matte nebst Trassenwarnband zwar erneute Baumaßnahmen auf der bereits rekultivierten Trasse erforderlich macht, der Eingriff aber u. a. durch die weitgehende Verwendung des Pflugverfahrens und die Beschränkung der Größe des Arbeitsstreifens minimiert wird. Der Artenschutz – auch von Kreuzkröte und Zauneidechse – ist durch die Aktualisierung des einschlägigen Fachbeitrages und die gegenüber der Vorhabenträgerin angeordnete ökologische Baubegleitung sichergestellt.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2023 – 3 K 8429/18
Bildnachweis:
- Pipeline: F. Muhammad