Betriebsuntersagung von Dieselfahrzeugen für Update-Verweigerer

Wenn der Fahrzeughalter eines Diesels die Nachrüstung der unzulässigen Abschalteinrichtung verweigert, ist die Betriebsuntersagung rechtmäßig.

Betriebsuntersagung von Dieselfahrzeugen für Update-Verweigerer

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht München in den hier vorliegenden Fällen die Klagen von sechs Fahrzeughaltern abgewiesen. Geklagt hatten die Halter von Pkw der Marke VW, Audi und Škoda, die mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ( EURO 5 ) ausgestattet und werksseitig mit einer Abschalteinrichtung versehen sind. Diese sog. Schummelsoftware bewirkt auf dem Prüfstand niedrigere Abgaswerte als im Straßenbetrieb. Da die Kläger auch nach schriftlicher Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht an der vom Kraftfahrt Bundesamt (KBA) angeordneten Rückrufaktion der Hersteller teilnahmen und kein Software Update aufspielen ließen, untersagten die Landeshauptstadt München bzw. die Landratsämter Erding und Landsberg am Lech den Betrieb der Pkw im öffentlichen Verkehr. Dagegen haben sechs Fahrzeughalter Klage erhoben und geltend gemacht, es sei ihnen nicht zumutbar, das Update aufspielen zu lassen.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht München ausgeführt, dass die Pkw durch das Software Update wieder der vom KBA ausgesprochenen Typengenehmigung entsprechen würden. Außerdem würde allein dadurch die Vorschriftsmäßigkeit wiederhergestellt werden. Sollte das Update – wie von den Klägern befürchtet – tatsächlich Mängel an den Pkw hervorrufen, sei es angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses an einer Reduzierung einer Gesamtbilanz des Stickoxidausstoßes nicht unverhältnismäßig, das Update zu fordern. Hinsichtlich etwaiger aus dem Update folgender Schäden könne der Fahrzeughalter darauf verwiesen werden, diese gegenüber dem Pkw-Hersteller bzw. Händler geltend zu machen. Letztlich nehme die Betriebsuntersagung den Klägern auch keine Beweismöglichkeiten in einem Zivilprozess.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts München, sei ein „maßvolles Vorgehen“ der Behörden angezeigt, da letztlich nicht die Fahrzeughalter für die Entstehung des Abgasskandals verantwortlich seien. Im Sinne eines maßvollen Vorgehens müssten die Behörden bspw. vorrangig ein Zwangsgeld androhen, bevor die zwangsweise Außerbetriebsetzung angedroht werden dürfe.

Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die unterlegenen Kläger können gegen die Urteile innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München unmittelbar Berufung einlegen.

Verwaltungsgericht München, Urteile vom 28. November 2018 – M 23 K 18.2902 – M 23 K 18.2903 u.a.

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