Bestandsgebäude in der Lärmschutzzone eines Flughafens – und die Kosten der Schallschutzmaßnahmen

Die Vorschriften der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung zur Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an Bestandsgebäuden sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.

Bestandsgebäude in der Lärmschutzzone eines Flughafens – und die Kosten der Schallschutzmaßnahmen

In den drei hier entschiedenen Fällen begehren die Eigentümer von Wohngrundstücken, die in festgesetzten Lärmschutzzonen des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main liegen. die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 2. FlugLSV). Das beklagte Land Hessen hat Aufwendungen teilweise als erstattungsfähig anerkannt und im Übrigen unter Hinweis auf bereits durchgeführte Schallschutzmaßnahmen oder sonst hinreichenden Schallschutz abgelehnt.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat die Klagen mit der Begründung abgewiesen, der Umfang der Erstattungsfähigkeit sei rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt worden[1]. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bestätigt und die Revisionen der Grundstückseigentümer zurückgewiesen:

Die von diesen angegriffenen Regelungen der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung zur Reduzierung der für Neubauten erforderlichen Bauschalldämm-Maße bei Bestandsgebäuden und bereits ertüchtigten Bestandsgebäuden (§ 5 Abs. 2 und 3 der 2. FlugLSV) finden im Fluglärmschutzgesetz eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.

Auch im Übrigen verstoßen die Bauschalldämm-Maße nicht gegen Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes oder sonstiges höherrangiges Recht.

Insbesondere ist für das Bundesverwaltungsgericht auch die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, das gewährte Schallschutzniveau lasse keine unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Lärmpegel zu, nicht zu beanstanden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 4 C 6.18

  1. Hess. VGH, Urteile vom 23.01.2018 – 9 C 1852/14.T; vom 20.02.2018 – 9 C 1969/14.T; und vom 03.05.2018 – 9 C 2037/14.T[]

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