Novellierung des Tierschutzgesetzes

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Novellierung des Tierschutzgesetzes

Anlass hierfür ist zunächst die Umsetzung einer EU-Richtlinie zu Tierversuchen: Am 9. November 2010 ist die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere[1] in Kraft getreten. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. November 2012 umzusetzen. Mit der Richtlinie werden EU-weit gleiche Rahmenbedingungen für Industrie und Forschung zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere geschaffen. Der Schutz der Tiere, die in der Europäischen Union in wissenschaftlichen Verfahren eingesetzt werden, wird erhöht. Die Richtlinie hat insbesondere das Ziel, die konsequente Umsetzung des sogenannten „3R-Prinzips“ (Replacement, Reduction, Refinement) zur Vermeidung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken sicherzustellen.

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie werden die im Tierschutzgesetz bereits bestehenden Vorschriften zum Schutz von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, geändert, ergänzt oder durch neue Vorschriften ersetzt. Zudem werden Ermächtigungsgrundlagen geschaffen, die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berechtigen, weitere, konkret ausgestaltete Regelungen zum Schutz von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wie etwa zum Genehmigungsverfahren für Tierversuche oder zur Sachkunde der am Tierversuch beteiligten Personen, durch Verordnung zu schaffen. Zudem erstreckt sich der Anwendungsbereich bestimmter Regelungen des Gesetzes sowie einer aufgrund von Ermächtigungsgrundlagen im Gesetz geschaffenen Verordnung zukünftig auch auf Versuchsvorhaben, in denen Tiere in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder dem Schlupf verwendet werden. Die Änderung des Gesetzes sowie der Erlass einer Verordnung werden in der Folgezeit die Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes erforderlich machen. Im Zuge dessen können dort, insbesondere um eine einheitliche Handhabung der Rechtsvorschriften zu unterstützen, weitere Einzelheiten geregelt werden.

Daneben werden unter anderem folgende weitere Änderungen im Tierschutzgesetz vorgenommen:

Im Bereich der Nutztierhaltung zu Erwerbszwecken soll der Eigenverantwortung des Tierhalters für die Sicherstellung des Tierschutzes gemäß § 2 des Tierschutzgesetzes ein höherer Stellenwert eingeräumt werden. In § 11 wird daher ein Absatz eingefügt, der Regelungen zur tierschutzbezogenen betrieblichen Eigenkontrolle enthält.

Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt[2] (Dienstleistungsrichtlinie) ist am 28. Dezember 2006 in Kraft getreten. In § 11 werden für das Verfahren zur Erlaubniserteilung für die dort geregelten Tätigkeiten eine Bearbeitungsfrist für die Behörde sowie eine Genehmigungsfiktion geregelt. Weiterhin wird ein § 16j eingefügt, der eine Regelung zur Verfahrensabwicklung über die sogenannte „einheitliche Stelle“ enthält.

Durch Formulierungsänderungen in § 11b wird der fachlich gebotene Wahrscheinlichkeitsmaßstab für das Auftreten von Qualzuchtmerkmalen in einer Zucht so definiert, dass das bestehende Verbot die vom Gesetzgeber intendierte Wirkung auch tatsächlich entfalten kann. Zusätzlich wird ein Ausstellungsverbot geregelt.

Außerdem wird die Regelung zum Schenkelbrand in § 5 Absatz 3 Nummer 7 gestrichen.

Die Änderungen des Tierschutzgesetzes sowie die Vorschriften der Versuchstierverordnung sind mit Unionsrecht vereinbar. Mit der Überarbeitung der Vorschriften des Tierschutzgesetzes zum Schutz von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden sowie dem Erlass der Tierschutz-Versuchstierverordnung wird die Richtlinie 2010/63/EU umgesetzt. Bereits bestehende, national strengere Regelungen werden beibehalten, was gemäß Artikel 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie zulässig ist. Neue strengere Regelungen werden nicht erlassen.

  1. ABl.EU L 276 vom 20.10.2010, S. 33[]
  2. ABl.EU L 376 vom 27.12.2006, S. 36[]