Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen[1] bestätigt, wonach die Freie Hansestadt Bremen verpflichtet war, dem Leiter der Abteilung Neurobiologie des Instituts für Hirnforschung der Universität Bremen die von diesem beantragte tierschutzrechtliche Genehmigung von Tierversuchen zu erteilen.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Bremen ausgeführt, die Belastungen der Versuchstiere (Rhesusaffen) seien im Hinblick auf die hohe wissenschaftliche Bedeutung des Versuchsvorhabens ethisch vertretbar. Auf der Grundlage der vorgelegten Sachverständigengutachten seien die Belastungen allenfalls als mäßig einzustufen. Der Freien Hansestadt Bremen stehe weder ein Beurteilungsspielraum noch sonst Ermessen zu.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt zurückgewiesen:
Die Rechtssache habe nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, denn aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung des Tierschutzgesetzes sei geklärt, dass der Genehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung kein Ermessen verbleibe. Weiter sei nicht klärungsbedürftig, dass die geltend gemachte besondere demokratische Legitimation der zuständigen Senatsverwaltung es allein nicht rechtfertigen könne, die verfassungsrechtlich grundsätzlich vorgegebene umfassende gerichtliche Kontrolle durch Einräumung eines Beurteilungsspielraums einzuschränken. Das Oberverwaltungsgericht Bremen habe der Grundlagenforschung und deren mehr oder weniger abstrakt bleibendem Erkenntnisgewinn auch nicht pauschal Vorrang eingeräumt, weshalb ein weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf von der Beschwerde nicht aufgezeigt worden sei. Die geltend gemachten Verfahrensfehler lägen nicht vor.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 3 B 29.2013
- OVG Bremen, Urteil vom 11.12.2012 – 1 A 180/10, 1 A 367/10[↩]